Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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Ausbau der Beratung und Begleitung für Arbeitgeber

Unter Ziffer 1.2.3.1 werden Massnahmen zur Beratung und Begleitung beschrieben, die ebenfalls den Arbeitgebern zugutekommen. Die Mitwirkung der Arbeitgeber in der Eingliederung ist unverzichtbar. Auch wenn sie diese gesellschaftliche Verantwortung grundsätzlich wahrnehmen möchten, können ihrerseits Fragen und Schwierigkeiten auftreten, die den Erfolg einer Eingliederungsmassnahme im Betrieb oder einer Anstellung gefährden oder Anreize setzen, in ihrem Betrieb keine gesundheitlich beeinträchtigte Person aufzunehmen.

Die Beratung von Arbeitgeber ist zwar bereits auf Verordnungsebene im Allgemeinen (Art. 41 Abs. 1 Bst. f IVV) sowie fallunabhängig (Art. 41 Abs. 1 Bst. fbisIVV) vorgesehen. Die Verankerung im Gesetz verleiht der Beratung jedoch mehr Gewicht und sorgt damit dafür, dass der Arbeitgeber während des gesamten Eingliederungsprozesses sowie auch danach jederzeit und nicht nur punktuell intervenieren kann. Konkret kann diese eingliederungsorientierte Beratung einerseits vor einer Anmeldung aus einem Gespräch zu den Auswirkungen der gesundheitlichen Situation eines bestimmten Lernenden oder Arbeitnehmenden bestehen (bei einem weitergehenden Informationsbedarf steht den IV-Stellen ein Budget für Schulungen und Sensibilisierungsveranstaltungen von Arbeitgebern bereits heute zur Verfügung). Andererseits können so auch allgemeine Fragen zum Umgang mit psychischen und anderen Erkrankungen oder Leistungen der IV beantwortet werden.

Nach der Frühintervention greifen dann konkretere Massnahmen mit dem Ziel, einen Arbeitsplatz zu erhalten oder Eingliederungsmassnahme im ersten Arbeitsmarkt erfolgreich durchzuführen. Während Massnahmen der Frühintervention hat der Arbeitgeber noch keinen Rechtsanspruch auf Beratung und Begleitung. Ein Anspruch besteht dann während Integrationsmassnahmen und Massnahmen beruflicher Art. Der Rechtsanspruch soll auch drei Jahre nach Beendigung der Massnahme fortdauern; im Gegensatz zur aktuellen Rechtslage nicht nur im Zusammenhang mit einer Rentenaufhebung nach Artikel 8a IVG. Auch dies soll das Vertrauen der Arbeitgeber in die IV und damit die Bereitschaft stärken, gesundheitlich eingeschränkte Personen zu beschäftigen.

1.2.4.2 Optimierung des Unfallschutzes während Eingliederungsmassnahmen

Beschränkter Unfallschutz während Eingliederungsmassnahmen

Verunfallt eine versicherte Person während einer Eingliederungsmassnahme, sieht die aktuelle Regelung vor, dass die OKP die Heilungskosten übernimmt und die Person durch ein Taggeld der IV kurzfristig finanziell unterstützt wird, sofern die Eingliederungsmassnahme unterbrochen werden muss. Ein langfristiger, umfassender Unfallschutz besteht nicht. Die Tatsache, dass in der aktuellen Situation die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die im selben Unternehmen tätigen Versicherten in Eingliederungsmassnahmen unterschiedliche UV-Deckungen haben, ist weder für die Arbeitgeber noch für die Versicherten nachvollziehbar. Im Übrigen ist diese Regelung für die Eingliederung, bei der die Integration in die Betriebsstruktur im Vordergrund steht, kontraproduktiv.