Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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nehmens versichert. Im Falle eines Unfalls übernimmt der Unfallversicherer sämtliche durch den dritten Titel des UVG vorgesehenen Leistungen: Pflegeleistungen, Kostenvergütungen, Taggeld oder Invalidenrente. Nichtberufsunfälle sind dann versichert, wenn die wöchentliche Arbeitszeit der Person mindestens acht Stunden beträgt (Art. 7 Abs. 2 UVG; Art. 13 Abs. 1 UVV).

Werden die Massnahmen in einer Institution durchgeführt, die mit einer IV-Stelle eine Tarifvereinbarung nach Artikel 27 IVG abgeschlossen hat, wird die Prämie gemäss vereinbartem Tarif von der IV übernommen. Sollte eine Institution Mühe bekunden, einen versicherungswilligen Unfallversicherer zu finden, muss sich die Institution bei wiederholter Ablehnung an die Ersatzkasse wenden, die eine Zuweisung verfügt. Diese Regelung wird auch weiterhin gelten.

Modell B: Einheitsprämie

Weitere Modelle wurden geprüft, sie vermochten jedoch in weiten Teilen den Grundanforderungen (kein Mehraufwand für die Arbeitgebenden, kostengünstig) nicht zu genügen. Als zweite allenfalls noch zur Diskussion stehende Variante, könnte ein Modell in Betracht gezogen werden, welches vorsieht, dass mit jedem Unfallversicherer eines Einsatzbetriebes im ersten Arbeitsmarkt, wo Versicherte in einer Eingliederungsmassnahme beschäftigt werden, auf vertraglicher Basis eine Prämie festgesetzt wird.

Die Prämie würde vom BSV in Absprache mit dem jeweiligen Unfallversicherer vereinbart. Als Kriterien für die Prämienfestsetzung würden einerseits die bestehenden Prämien für Arbeitnehmer (ein Durchschnitt sämtlicher Prämien im ersten Arbeitsmarkt) und andererseits die oben beschriebenen, das Unfallrisiko und die Unfallfolgen erhöhenden Faktoren berücksichtigt, sodass die Prämie das Risiko abdecken würde.

Die so ermittelte Prämie würde von der Prämie für die übrigen Angestellten des Betriebs abweichen und müsste mit jedem einzelnen Unfallversicherer ausgehandelt werden. Das bedeutet, dass jeder Unfallversicherer für Personen in einer Eingliederungsmassnahme (egal in welchem Einsatzbetrieb sich die Person befindet) der IV die so ausgehandelte, einheitliche Prämie in Rechnung stellen würde.

Soweit keine Vereinbarung besteht, ist der Bundesrat befugt, die Prämie festzulegen.

Auch wenn in diesem Fall nicht von einer Einheitsprämie im engeren Sinn zu sprechen ist (die Einheitlichkeit bezieht sich jeweils nur auf die Gruppe «Personen in Eingliederungsmassnahme» in allen Betrieben, die beim jeweils gleichen Unfallversicherer versichert sind), würde das Modell indessen im Widerspruch zur bisherigen Entwicklung im UVG mit der 2007 von der Wettbewerbskommission durchgesetzten Aufhebung des Einheitstarifs stehen.

Umsetzung

Bevor die IV-Stelle eine Eingliederungsmassnahme in einem Einsatzbetrieb im ersten Arbeitsmarkt verfügt, klärt sie beim betreffenden Arbeitgeber dessen Unfallversicherer ab. Die Verfügung bzw. die Mitteilung der Eingliederungsmassnahme, in der auch die nötigen Angaben betreffend Unfallversicherung festgehalten sind, geht an die versicherte Person und in Kopie an den Einsatzbetrieb bzw. den Arbeitgeber sowie den zuständigen Unfallversicherer. Um jeglichen administrativen Aufwand des Arbeitgebers zu verhindern, zahlt die IV einerseits das Taggeld akzessorisch zur Eingliederungsmassnahme direkt an die versicherte Person und andererseits die Prämien an den Unfallversicherer.