Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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ve Auswirkung eines Unfalls während einer Eingliederungsmassnahme in einem kleinen oder mittleren Unternehmen zu verhindern, wird eine entsprechende Regelung in der UVV vorzusehen sein.
1.2.4.3 Regelung der Haftpflichtversicherung während Integrationsmassnahmen
Zunahme der Integrationsmassnahmen im ersten Arbeitsmarkt
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG) werden vermehrt in Einsatzbetrieben im ersten Arbeitsmarkt durchgeführt, um den Auf- und Ausbau der Eingliederungsfähigkeit möglichst wirtschaftsnah zu gestalten. Während diesen Massnahmen kommt es in Einzelfällen vor, dass Versicherte Schäden verursachen. Durch die Zunahme der Massnahmen im ersten Arbeitsmarkt und der entsprechenden Zunahme solcher Fälle muss die Frage der Haftung für Schäden im Einsatzbetrieb sowie an Dritten klar geregelt werden.
Bereits mit der IV-Revision 6a60 wurde per 1. Januar 2012 die Haftung für Schäden bei einem Arbeitsversuch eingeführt (Art. 68quinquiesIVG). Aufgrund der genannten Entwicklungen ist inzwischen auch bei Integrationsmassnahmen eine Regelung für die Haftung für Schäden in Einsatzbetrieben nötig.
Bei den übrigen Massnahmen besteht kein Handlungsbedarf: In Institutionen stellt die Haftung kein Problem dar, da diese über entsprechende Betriebshaftpflichtversicherungen verfügen und dieses Risiko über den Tarif für die Massnahme abgegolten wird. Das gilt auch bei EbA und bei Umschulungen in Institutionen. Werden diese Massnahmen in der freien Wirtschaft durchgeführt, liegt ein Arbeits- oder ein Lehrvertrag vor, womit Haftungsfragen durch das Arbeitsrecht geregelt sind (Art. 55 OR).
Ausweitung der Haftpflichtregelung bei Arbeitsversuchen neu auf Integrati-
onsmassnahmen
Die bestehende Regelung für Arbeitsversuche (Art. 68quinquiesIVG) soll auch auf Integrationsmassnahmen ausgeweitet werden:
- Für die Haftung von Schäden während einer Integrationsmassnahme, welche dem Arbeitgeber (d. h. dem Einsatzbetrieb) zugefügt werden, kommt die IV direkt auf.
- Für die Haftung von Schäden während einer Integrationsmassnahme, welche Dritten zugefügt werden, kommt die IV indirekt auf, indem der Arbeitgeber zwar haftet, jedoch Regress auf die IV nehmen kann.
- Schliesslich kann die IV in beiden Fällen bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Handeln Regress auf die versicherte Person nehmen.
- Eine direkte Belangung der versicherten Person durch den Geschädigten ist nicht möglich.
Die Haftung der IV ist nur dann gegeben, wenn der Schaden oder ein Teil davon der versicherten Person zugerechnet werden kann; die Schadensverursachung muss
60 BBl 2010 1817, hier 1908