Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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individualisierbar sein. Die Haftung der IV geht nicht weiter als die Haftung des Betriebs.
Durch diese Massnahme wird der Einsatzbetrieb weitgehend von seiner Haftplicht enthoben. So wird das Vertrauen der Arbeitgeber gestärkt, in ihrem Betrieb Integrationsmassnahmen nach IVG durchzuführen.
1.2.4.4 Verstärkung der Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten
Behandelnde Ärztinnen und Ärzte nehmen für die IV eine massgebliche Rolle ein. Ihre konstruktive Mitarbeit ist für den Eingliederungserfolg zentral:
- Mit der Früherfassung (Art. 3a–3c IVG) soll die Chronifizierung einer gesundheitlichen Einschränkung wenn möglich verhindert werden. Behandelnde Ärzte und Chiropraktoren sind zu Meldungen im Rahmen der Früherfassung berechtigt. Auch bei Meldungen durch die Versicherten selbst, deren Arbeitgeber oder deren Versicherungen ist die Einschätzung der gesundheitlichen Situation durch die Ärztin oder den Arzt relevant. Die überwiesene Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) vom 27. Juni 2014 (14.3661 «Massnahmen zur Früherfassung von Krankheitsfällen gemeinsam entwickeln») fordert Massnahmen, «die die Früherfassung von Krankheitsfällen von Erwerbstätigen und ihre Rückkehr in den Arbeitsprozess unverzüglich mit den beteiligten und relevanten Akteuren aufgreifen.» Zu diesen Akteuren zählen auch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte.
- Da Ärzte für ihre Patienten oft Vertrauenspersonen sind, trägt ihre Bereitschaft zur Mitarbeit während der Eingliederungsphase entscheidend zur Motivation der Versicherten bei.
- Behandelnde Ärzte kennen den Krankheitsverlauf ihrer Patienten besser als die anderen involvierten Akteure, sodass sie bei Verschlechterung des Gesundheitszustands während der Eingliederung rasch geeignete medizinische Massnahmen ergreifen können, die die Eingliederungschancen erhöhen.
Damit das Potenzial der zentralen Rolle der behandelnden Ärztinnen und Ärzte genutzt werden kann, müssen Informationen fliessen. Dazu bestehen aktuell die folgenden Grundlagen:
- Die bestehenden Regelungen zur ärztlichen Schweigepflicht verhindern, dass Ärztinnen und Ärzte Informationen an Dritte weitergeben; Artikel 321 des Strafgesetzbuchs61 (StGB) stellt dies unter Strafe. Beim Austausch von Informationen zwischen behandelnden Ärztinnen und Ärzten und den IV-Stellen sind gemäss Bundesgesetz vom 19. Juni 199262 über den Datenschutz (DSG) der Schutz der Persönlichkeit und die Grundrechte zu wahren.
- Gemäss Artikel 6a IVG ermächtigt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung u. a. ihre Ärzte, der IV die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Ärzte sind zur Auskunft verpflichtet.
61 SR 311.0
62 SR 235.1