Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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- Gemäss Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe g IVV stellt die IV seit 1. Januar 2012 ihre Verfügungen nur noch Ärzten und medizinischen Abklärungsstellen zu, die ein Gutachten erstellt haben. Zuvor stellte sie Verfügungen auch Ärztinnen und Ärzten zu, die einen Arztbericht erstellt haben.
Potenzial zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses
Das gegenseitige Verständnis und die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und IV-Stellen können jedoch wegen den unterschiedlichen Rollen und divergierenden Erwartungen leiden: Insbesondere Hausärzte fokussieren sich teilweise auf die krankheitsbedingten Einschränkungen ihrer Patienten, währendem die IV in einer breiteren Perspektive auch die verbleibenden Ressourcen auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigen muss. Konkret zeigt sich das Verbesserungspotenzial darin, dass im Rahmen der IV-Früherfassung nur 9 % der Meldungen (rund 1100) von Ärzten stammen. Auch eine kürzlich erschienene Studie zeigt Handlungsbedarf in der gegenseitigen Kommunikation zwischen IV-Stellen und Ärzten.63 Der stärkere Fokus der IV auf die Eingliederung und die oft komplexen Fälle von Versicherten mit psychischen Erkrankungen erhöhen den Bedarf an einem Datenaustausch zwischen Versicherung und medizinischen Experten. Die Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten soll durch die folgenden Massnahmen verbessert werden.
Bekanntgabe geeigneter Daten
Die IV-Stellen sollen die Möglichkeit erhalten, behandelnden Ärztinnen und Ärzten relevante Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln. Ziel ist dabei einerseits, in geeigneten Fällen die Ansicht des Arztes einzuholen, welche Eingliederungsmassnahme angebracht sei. Andererseits soll die IV-Stelle kommunizieren können, welchen Entscheid sie gefällt hat, damit die behandelnden Ärztinnen und Ärzte die Folgen ihrer Arbeit sehen. Anschliessend soll dieser Einbezug des Arztes mithelfen, die versicherte Person von der gewählten Massnahme zu überzeugen und so ihre volle Motivation sicherzustellen.
Betroffen sind dementsprechend beispielsweise Gutachten medizinischer oder beruflicher Abklärungsstellen und Einschätzungen der IV-Stelle, die der Entscheidungsfindung dienen oder Mittelungen und Verfügungen über die vorgesehenen Massnahmen. Jedoch sollen nicht die Vorbescheide weitergeleitet werden, da es dort um das rechtliche Gehör geht.
Unter Berücksichtigung von Artikel 19 DSG, der Regeln zur Bekanntgabe von Personendaten durch Bundesorgane festlegt, ist dazu das IVG anzupassen.
Förderung der ärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung in Versicherungsme-
dizin
Im Rahmen der fachärztlichen Fort- und Weiterbildung sollen verstärkt Kenntnisse über Versicherungsmedizin, insbesondere über das IV-Recht vermittelt werden. Zu diesem Zwecke arbeitet das BSV eng mit dem BAG zusammen, da das BAG bereits über die entsprechenden Kontakte im Bereiche der medizinischen Berufsbildung
63 Bolliger, Christian / Féraud, Marius (2015): Zusammenarbeit zwischen IV-Stelle und behandelndem Arzt: Formen, Instrumente und Einschätzungen der Akteure. FoP-IV, Berichtnummer 5/15. Kann abgerufen werden unter: www.bsv.admin.ch > Praxis > Forschung > Forschungspublikationen > Invalidität / Behinderung.