Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 66Fedlex · Erläuternder Bericht
1.2.4.5 Verlängerung des Schutzes der Versicherten im Fall von Arbeitslosigkeit
Ungenügende Unterstützung bei Arbeitssuche nach Rentenrevisionen
Personen, deren Rente infolge einer Rentenrevision herabgesetzt oder aufgehoben wird, müssen in der Regel ihren Beschäftigungsgrad erhöhen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Finden sie nicht nahtlos eine Arbeitsstelle, gelten sie als arbeitslos. Gemäss Artikel 14 des Bundesgesetz vom 25. Juni 198267 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) haben sie Anspruch auf Leistungen der ALV, wenn sie sich innerhalb eines Jahres seit der Herabsetzung oder der Aufhebung ihrer Rente bei der ALV – konkret bei den RAV – zur Vermittlung anmelden. Versicherten, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, wird, da kein konkreter versicherter Verdienst vorliegt, stattdessen ein nach Alter und Ausbildung abgestufter Pauschalsatz als versicherter Verdienst angerechnet. Der maximale Pauschalansatz bei einer Vermittlungsfähigkeit und -bereitschaft von 100 % einer Vollzeitstelle beträgt 153 Franken pro Tag (durchschnittlich 3320 Franken pro Monat). Der Minimalansatz beträgt 102 Franken pro Tag (durchschnittlich 2213 Franken pro Monat) für Personen, die 20 Jahre oder älter sind und 40 Franken pro Tag (durchschnittlich 868 Franken pro Monat) für Personen, die weniger als 20 Jahre alt sind. Übersteigt ihr versicherter Verdienst, bzw. der festgelegte Pauschalansatz hochgerechnet den Jahresbetrag von 36 000 Franken, so haben sie eine Wartezeit von 5 Tagen zu bestehen. Dies ist nur der Fall, wenn der maximale Pauschalansatz zu mindestens 90 % angerechnet wird. Sie haben aktuell Anspruch auf 90 Taggelder der ALV. Da die ALV nur für Werktage Taggelder ausrichtet, entspricht dies etwas mehr als vier Monaten. Diese Zeit reicht jedoch den Versicherten nicht immer, um eine Anstellung zu finden. Aufgrund ihrer unsicheren Situation sind sie gefährdet, erneut invalid oder von der Sozialhilfe abhängig zu werden.
Verdoppelte Anspruchsdauer auf Taggeld und Massnahmen der ALV
Um die Vermittlungschancen dieser Versicherten zu verbessern und die Existenzsicherung länger via Taggelder der ALV sicherzustellen, soll die Anspruchsdauer auf 180 Taggelder verdoppelt werden. Damit verdoppelt sich auch der Zeitraum, in dem gegebenenfalls arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM) der ALV durchgeführt werden können. Die zusätzlichen Kosten für Taggelder und AMM wird der Ausgleichsfonds der IV dem Ausgleichsfonds der ALV vergüten. Wie bisher müssen die Versicherten für den Taggeldbezug die Pflichten und Kontrollvorschriften nach Artikel 17 AVIG erfüllen und stehen dazu nur mit der ALV bzw. dem zuständigen RAV in Kontakt.
Verschiedene Kategorien von Versicherten
Einen Sonderfall bilden Versicherte, die ursprünglich eine Teilrente erhielten und zugleich teilerwerbstätig waren. Wird ihre Teilrente aufgehoben und können sie die Teilerwerbstätigkeit beibehalten, aber ihren Beschäftigungsgrad nicht erhöhen, können sie sich bei der ALV zur Vermittlung im Umfang ihrer Verfügbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt anmelden. Die ihnen zustehende Arbeitslosenentschädigung wird wie folgt ermittelt: Ihr versicherter Verdienst wird ermittelt, indem das Einkommen aus der Teilerwerbstätigkeit und der Anteil des für sie massgebenden
67 SR 837.0