Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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Pauschalsatzes, der ihrer Verfügbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt entspricht, zusammengerechnet werden. Das Einkommen aus der Teilerwerbstätigkeit wird als Zwischenverdienst angerechnet, d. h. die Arbeitslosenversicherung richtet Leistungen aus, die 80 % der Differenz zwischen dem Einkommen aus der Teilerwerbstätigkeit und dem versicherten Verdienst gemäss vorstehender Berechnung entspricht. Verlieren sie ihre Teilzeitstelle, für die die Beitragszeit erfüllt wurde, vor oder im Zeitpunkt der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung oder während der Arbeitslosigkeit, haben sie Anspruch auf Taggelder nach Artikel 27 AVIG, wobei der versicherte Verdienst durch die vorstehend dargelegte Mischrechnung ermittelt wird.

Anspruch haben einerseits Versicherte, deren Rente im Anschluss an Wiedereingliederungsmassnahmen, d. h. im Rahmen der mit der IV-Revision 6a eingeführten eingliederungsorientierten Rentenrevision (Art. 8a IVG), herabgesetzt oder aufgehoben wurde. Durch diese Wiedereingliederungsmassnahmen, die u. a. Unterstützung im Erstellen des Bewerbungsdossiers sowie die Vorbereitung auf den Bewerbungsprozess umfassen können, wurden sie jedoch bereits von der IV an den Arbeitsmarkt herangeführt.

Anspruch haben andererseits auch Versicherte, deren Rente durch andere Rentenrevisionen herabgesetzt oder aufgehoben wurden. Die Betroffenen sind allenfalls weniger gut auf den Arbeitsmarkt vorbereitet, da sie vorgängig keine Wiedereingliederungsmassnahme durchlaufen haben. Die Verdoppelung der Anspruchsdauer auf gut acht Monate dürfte für sie entscheidend sein, um eine Stelle zu finden. Deshalb sind sie die primäre Zielgruppe dieser Neuregelung.

Zuständigkeiten und Finanzierung

Die öffentliche Arbeitsvermittlung ist unentgeltlich (Art. 27 AVG). Somit haben auch Versicherte nach einer Rentenrevision ungeachtet ihres Taggeldanspruchs Anrecht auf Unterstützung bei der Stellensuche durch das RAV. Für die Kosten, die durch diese Unterstützung entstehen, kommt die ALV auf.

Auch bezüglich ALV-Taggeld und AMM wenden sich die Versicherten direkt ans zuständige RAV. Wie unter der aktuellen Rechtslage gehen die ersten 90 Taggelder und AMM in dieser Phase zu Lasten der ALV. Die Kosten für die zusätzlichen 90 Taggelder und AMM gehen jedoch zu Lasten der IV. Zunächst werden sie zwar von der ALV nach den für sie geltenden Bestimmungen ausbezahlt. Anschliessend erstattet die IV die erbrachten Leistungen der ALV zurück. Dazu werden in IVG und AVIG die notwendigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen. Die Einzelheiten werden vom Bundesrat in den entsprechenden Verordnungen geregelt. Vorgesehen ist, dass die ALV der Zentralen Ausgleichsstelle des Bundes (ZAS) periodisch eine Sammelrechnung stellt.

1.2.4.6 Einführung eines stufenlosen Rentensystems

Gemäss Artikel 16 ATSG wird der Invaliditätsgrad aus dem Vergleich der Einkommen berechnet, das die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen) und das sie nach Eintritt der Invalidität und IV-Massnahmen erzielen könnte (Invalideneinkommen). Aktuell erhält eine Person ab einem IV-Grad von 40 % eine Viertelsrente, ab 50 % eine halbe Rente, ab 60 % eine Dreiviertelsrente und ab 70 % eine ganze Rente (Art. 28 IVG). IV-Rentner können einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Übersteigt das Erwerbseinkommen das berechnete Invalideneinkommen und wird dabei einer dieser vier Schwellenwerte überschritten, wird