Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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die Rente entsprechend gekürzt. Relevant ist jedoch das Erwerbseinkommen, nicht der Beschäftigungsgrad. So kann beispielsweise eine Person zu 50 % angestellt sein, aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung jedoch auch in dieser Zeit nur die Hälfte der Leistung bringen und entsprechend die Hälfte des regulären Stundenlohns erhalten. Der IV-Grad dieser Person wäre 75 %, wodurch sie Anrecht auf eine ganze Rente hat.

Mangelnde Erwerbsanreize für Versicherte

Das Gesamteinkommen von IV-Rentnern steigt bei zunehmendem Erwerbseinkommen nicht stetig an, sondern reduziert sich über die Schwellenwerte eines IV-Grads von 70 %, 60 %, 50 % und 40 % jeweils um 25 Prozentpunkte (z. B. Dreiviertelsrente statt ganze Rente, wenn der IV-Grad von 70 % auf 69 % sinkt). Derselbe Effekt wirkt auch in der beruflichen Vorsorge, da sich das entsprechende Rentensystem an demjenigen der IV orientiert (Art. 24 BVG). Somit haben Versicherte keinen finanziellen Anreiz, ihre Restarbeitsfähigkeit möglichst vollständig auszuschöpfen.

Zudem entspricht der Rentenanspruch nicht dem Invaliditätsgrad: Die Abstufung der Renten erstreckt sich heute nur über den schmalen Bereich eines IV-Grads von 40– 70 %. Bei IV-Graden unter 50 % liegt die Rente tiefer als der IV-Grad; ab 60 % liegt sie darüber.

Stufenlose Ausgestaltung des Rentensystems

Die geltenden Rentenstufen sollen durch ein stufenloses Rentensystem ersetzt werden, wodurch die folgenden drei Ziele verfolgt werden:

- Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums soll mit finanziellen Anreizen gefördert werden. Das Rentensystem soll deshalb so angepasst werden, dass das Gesamteinkommen aus Rente und Erwerbseinkommen bei steigendem Erwerbseinkommen stetig zunimmt.

- Die so geförderte Partizipation am Arbeitsmarkt und die damit verbundene regelmässige Tagesstruktur können gerade bei Personen mit psychischen Einschränkungen zur Stabilisierung der Gesundheit beitragen. So verbessert sich auch die langfristige Perspektive zum Verbleib oder zur Eingliederung im Arbeitsmarkt.

- Soweit möglich, soll ein bestimmter IV-Grad einen entsprechenden Anteil einer ganzen Rente zur Folge haben, was für die Versicherte einen realitätsnäheren, nachvollziehbareren und gerechteren Rentenanspruch ergibt.

Grundsätzliche Ausgestaltung des stufenlosen Rentensystems

Diese Ziele sollen mit den folgenden Eckwerten umgesetzt werden:

- Die Bemessung des Invaliditätsgrades bleibt grundsätzlich unverändert.

- Die Eintrittsschwelle mit einem IV-Grad von mindestens 40 % bleibt unverändert, damit bei tiefen Beeinträchtigungen der Anreiz zu einer Eingliederungsmassnahme bestehen bleibt. Der Unterschied zur UV mit ihrer Eintrittsschwelle von nur 10 % erklärt sich mit der stärkeren Eingliederungsorientierung der IV.

- Der IV-Grad soll grundsätzlich mit dem Rentenanspruch übereinstimmen, wodurch Schwelleneffekte eliminiert werden.

- Wie bisher soll ein IV-Grad von 40 % jedoch nur 25 % einer ganzen Rente ergeben, um die Schwelle zwischen den IV-Graden von 39 und 40 % nicht