Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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Damit soll klargestellt werden, dass unter Artikel 13 nur die medizinische Behandlung, nicht aber medizinische Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 fallen.

Absatz 1: Da durch die Einführung der Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit in Artikel 14 Absatz 1bisIVG diese nun auch explizit für die medizinischen Massnahmen der IV gelten, kann im bisherigen Absatz 1 die Präzisierung auf «notwendige» Massnahmen gestrichen werden.

Absatz 2: Der Absatz präzisiert neu, dass zu den Geburtsgebrechen nach Artikel 3 Absatz 2 ATSG, für die die IV medizinische Massnahmen gewährt, fachärztlich klar diagnostizierte angeborene Missbildungen, genetische Krankheiten und prä- und perinatal aufgetretene Leiden gehören.

Die diagnostischen Massnahmen werden von der Versicherung getragen, wenn sie für die Diagnose des Geburtsgebrechens notwendig waren. Sie gehören nicht zu den medizinischen Massnahmen im Sinne von Artikel 13 IVG, sondern zu den Abklärungsmassnahmen im Sinne von Artikel 78 Absatz 3 IVV.

Der bisherigen Absatz 2 gab dem Bundesrat lediglich die Kompetenz, die Geburtsgebrechen zu bestimmen, für welche Massnahmen gewährt werden. Er schreibt sie im Anhang zur GgV fest. Zur Schaffung von Transparenz und Rechtssicherheit ist es jedoch notwendig, auch Kriterien festzulegen, nach welchen die IV die Kosten für ein Geburtsgebrechen übernimmt. Das Gesetz soll die folgenden fünf Kriterien festlegen, die alle kumulativ erfüllt sein müssen, damit ein Gebrechen in den Anhang zur GgV aufgenommen werden kann (vgl. Ziff. 1.2.1.1):

- Buchstabe a: Die Diagnose muss von einem Arzt gestellt werden, der über einen Facharzttitel des relevanten Fachgebietes verfügt.

- Buchstabe b: Ein Geburtsgebrechen, das die Gesundheit beeinträchtigt und vermutlich zu einer vollständigen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, gilt als invalidisierend.

- Buchstabe c: Ein Geburtsgebrechen, das sich nicht oder kaum günstig entwickeln wird und bei dem eine therapeutische Behandlung notwendig ist, um es zu kontrollieren, weist einen bestimmten Schweregrad auf.

- Buchstabe d: Eine langdauernde oder komplexe Behandlung umfasst mehrere Fachärzte und Behandlungen (bzw. Behandlungen in mehreren Etappen) oder erstreckt sich über einen langen Zeitraum.

- Buchstabe e: «Behandelbar» bedeutet, dass die medizinischen Massnahmen gemäss Artikel 14 den Krankheitsverlauf beeinflussen können.

Art. 14 Umfang der Massnahmen und Voraussetzungen für die Leistungs-

übernahme

Absatz 1: Dieser Absatz konkretisiert die Harmonisierung von IV und OKP (vgl. Ziff. 1.2.1.2). Die Aufzählung der Leistungen ist abschliessend und orientiert sich sinngemäss an den Artikeln 25 und 25a KVG. Abweichungen vom Leistungskatalog der KVG im Bereich der Diagnosen, der Leistungen in Pflegeheimen, der Badekuren etc. wurden bewusst gewählt, da die IV in diesen Bereichen nicht oder nicht im selben Umfang für die Kosten aufkommt, wie die OKP, weil sich diese Leistungen nicht auf invaliditätsspezifische Situationen beziehen. Auch die weiteren Bestimmungen (Art. 26–31 KVG) werden explizit nicht übernommen, da sie keine IV-Leistungen betreffen (so z. B. Mutterschaft). Die medizinisch notwendigen Transportkosten werden unverändert von der IV übernommen.