Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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Absatz 1bis: Dieser Absatz schreibt die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit explizit auch für die IV fest. Die medizinischen Massnahmen der IV müssen damit dieselben Voraussetzungen erfüllen wie die Leistungen im Bereich der OKP. Es gilt zu verhindern, dass unwirksame oder kostspielige medizinischen Massnahmen übernommen werden. Gemäss Artikel 14terkann der Bundesrat die Voraussetzungen für die Leistungsübernahme und den Umfang der Leistungen, die von IV übernommen werden, festlegen.

Da die IV bei den Geburtsgebrechen für Versicherte bis zum vollendeten

20. Altersjahr die Funktion der Krankenkasse übernimmt, ist es folgerichtig, dass auch für beide Versicherungen dieselben Kriterien für die Kostenübernahme von Leistungen erfüllt sein müssen. Dies erlaubt auch einen möglichst lückenlosen Übergang von der IV in die OKP ohne dass eine Änderung der Leistungen stattfinden wird. Dabei ist zu beachten, dass die OKP im Gegensatz zur IV eine Kostenbeteiligung kennt.

Absatz 1ter: Die IV übernimmt im Gegensatz zur OKP keine logopädischen Massnahmen, da alle Sonderschulmassnahmen und pädagogischen Massnahmen durch die NFA in die alleinige Verantwortung der Kantone übergegangen sind.

Absatz 2: Der erste Satz von Absatz 2 wird gestrichen, da diese Regelung nun in Absatz 1 Buchstabe e verschoben wird.

Absatz 3: Es handelt sich lediglich um sprachliche Anpassungen. Die veralteten Termini Anstalt- und Hauspflege werden durch «ambulante und stationäre medizinische Behandlung» ersetzt.

Art. 14ter(neu) Bezeichnung der Leistungen

Absatz 1: Diese Bestimmung überträgt dem Bundesrat die nötigen Kompetenzen, die für die Regelung der Voraussetzungen für die Übernahme von Untersuchungen, Behandlungen, Mitteln oder Gegenständen usw. im Rahmen der medizinischen Massnahmen im Sinne von Artikel 12 und 13 dienlich sind. Diese Leistungen haben dem in Artikel 14 Absatz 1bisgenannten Kriterium der Wirtschaftlichkeit zu entsprechen. Durch diese Bestimmung erhält der Bundesrat die Kompetenz, eine Liste mit jenen Leistungen zu erstellen, die nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen von der IV übernommen werden. Er kann somit eine Verordnung ähnlich der in der Krankenversicherung anwendbaren KLV erlassen und damit zu einer weiteren Harmonisierung der beiden Systeme beitragen. Der Bundesrat soll zudem die Kompetenz erhalten, in Zukunft in der Verordnung weitere Ausnahmen zu definieren.

Absatz 2: Dieser Absatz erteilt dem Bundesrat explizit die Kompetenz, die Übernahme bestimmter nach den Artikeln 12 und 13 gewährter Leistungen zu regeln. Er bestimmt insbesondere:

- Buchstabe a: die Voraussetzungen, die die medizinischen Eingliederungsmassnahmen erfüllen müssen, damit sie den Kriterien gemäss Artikel 12 Absatz 3 entsprechen.

- Buchstabe b: die Art und den Umfang der für die Eingliederung notwendigen medizinischen Massnahmen, die gemäss Absatz 3 von der IV übernommen werden können, ohne den Kriterien von Artikel 14 Absatz 1bisIVG zu entsprechen;

- Buchstabe c: die Geburtsgebrechen, die den Kriterien nach Artikel 13 Absatz 2 entsprechen und für die die IV medizinische Massnahmen gewährt.