Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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- Buchstabe d: Diese Bestimmung regelt die Liste von Arzneimitteln, die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendig und von der IV zu übernehmen sind, sofern sie nicht schon zum Leistungskatalog der OKP nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b KVG gehören. Dies wird auf Verordnungsstufe geregelt. Durch die Festlegung von Höchstbeträgen für die Kostenübernahme kann die Vergütung von «Off Label Use»-Medikamenten (im weitesten Sinn) sowie von Medikamenten, die nicht auf der vom BAG geführten Listen (SL und ALT) aufgelistet sind, gesteuert werden.
- Buchstabe e: Kinderspitex-Leistungen, sowie für weitere medizinische Pflegeleistungen. Die IV übernimmt als Teil ihrer medizinischen Massnahmen die Kosten der Pflegleistungen für Kinder, die von einer Hilfs- und Pflegeorganisation zu Hause erbracht werden. Nicht inbegriffen ist die Pflege, die Eltern oder andere Nahestehende freiwillig erbringen. Es handelt sich beispielsweise um Atemtherapien (Verabreichung von Sauerstoff, Inhalation, Einatmung) oder das Einführen von Sonden und/oder Kathetern etc. Betroffen sind in erster Linie Kinder mit Geburtsgebrechen, die zu Hause behandelt werden müssen (u. a. Palliativversorgung). Der Buchstabe e schafft die Rechtsbasis für den Grundsatz der Vergütung der Pflege zu Hause. Dies ermöglicht dem Bundesrat, die zu vergütenden Leistungen und ihre Tarife festzulegen. Somit kann die IV zur Entlastung der Eltern die relevanten Kosten übernehmen. Der Buchstabe e betrifft nur die Leistungen nach Artikel 13, nicht diejenigen nach Artikel 12.
Mit Ausnahme der unter Buchstabe b genannten medizinischen Massnahmen müssen die vom Bundesrat festgelegten Leistungen den Kriterien von Artikel 14 Absatz 1bisentsprechen.
Absatz 3: Gemäss Artikel 14 Absatz 1bismüssen medizinische Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 grundsätzlich den Kriterien Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen. Absatz 3 schafft eine Ausnahme zu Artikel 14 Absatz 1bisfür die medizinischen Eingliederungsmassnahmen, die für die Eingliederung notwendig sind. Sie entsprechen zwar den Kriterien nach Artikel 12 Absatz 3, erfüllen jedoch eines der drei Kriterien von Artikel 14 Absatz 1bisnicht. Zum einen handelt es sich dabei um medizinische Eingliederungsmassnahmen, bei welchen der endgültige wissenschaftliche Nachweis über die Eingliederungswirksamkeit aufgrund der ungenügenden Anzahl längerfristiger klinischer Studien noch fehlt, die aber unter den medizinischen Fachexperten und Wissenschaftlern eine grosse Akzeptanz kennen. Zum anderen fallen diejenigen medizinischen Eingliederungsmassnahmen darunter, welche die Grenze der Wirtschaftlichkeit überschreiten, weil sie von der IV in einem grösseren Umfang oder unter anderen Bedingungen als von der OKP übernommen werden.
Absatz 4: Dieser Absatz ermöglicht es dem Bundesrat, die in den Absätzen 1–3 genannten Aufgaben ans EDI oder ans BSV zu übertragen.
Gliederungstitel vor Artikel 14quater
Es braucht einen neuen Gliederungstitel vor der Eingliederungsmassnahme «Beratung und Begleitung».