Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 73 Seiten

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abgesprochen wird und wenn immer möglich mit Zustimmung der Betroffenen erfolgt“. Auch weitere Akteure, wie Coraasp und AvenirSocial weisen auf die Notwendigkeit des Schutzes der Privatsphäre hin. Gefordert wird auch, dass hinsichtlich einer möglichen Stigmatisierung sensibel vorzugehen sei.

Das Zentrum für selbstbestimmtes Leben (ZSL) befürchtet die Gefahr der Schaffung von „Invalidenkarrieren“ und lehnt die Massnahme im Gesamtpaket (Massnahmen für Jugendliche und junge psychisch erkrankte Versicherte) ab.

3.3.2 Ausweitung der Integrationsmassnahmen auf Jugendliche Kategorie JA eher JA eher NEIN NEIN Total Kantone 15 5 2 123

Pol. Parteien 2 1 0 14

Städteverband etc. 2 0 0 02

Dachverbände Wirtschaft 4 1 0 05

Versicherungsinstitutionen 1 0 0 01

Behindertenorganisationen 7 3 0 010

Weitere und nicht Eingeladene 17 7 1 126

Total 48 17 3 371

Anteil 68% 24% 4% 4% 100%

Die Ausweitung der Integrationsmassnahmen auf Jugendliche wird bei einem Total von 71 Rückmeldungen mit einem JA- bzw. eher-JA-Stimmen-Anteil von mehr als 90% nahezu einhellig positiv aufgenommen.

Kantone

Die grosse Mehrheit der Kantone befürwortet die Ausweitung der Integrationsmassnahmen auf Jugendliche und auf nicht erwerbstätige Personen vor der Vollendung des 25. Altersjahres, die von einer Invalidität bedroht sind. Drei Kantone (SG, SZ, ZG) sind aufgrund der Anspruchsberechtigung ab dem 13. Altersjahr dagegen, weil dies einer Einmischung in die Zuständigkeit der obligatorischen Schule und der Kantone gleichkäme. Sie schlagen deshalb unter Berufung auf Artikel 3 FamZG ein Mindestalter von 16 Jahren vor. Für OW hingegen sollten Integrationsmassnahmen bereits ab dem vollendeten 12. Altersjahr gewährt werden können.

Von den befürwortenden Kantonen erwähnen mehrere, dass die Massnahmen der verschiedenen Systeme (Brückenangebote I, in der Verlängerung der Schulzeit, therapeutische Massnahmen) klar unterschieden werden müssen. Gleichzeitig weisen sie darauf hin, dass in der Pubertät gesundheitliche Einschränkungen und IV-fremde Einflüsse nur schwer zu unterscheiden seien (z. B. FR, VS). GE ist der Auffassung, die Unterscheidung zwischen Integrationsmassnahmen und erstmaliger beruflicher Ausbildung ergebe keinen Sinn. «Das Eingreifen der IV-Stellen vor der Erlangung der Arbeitsfähigkeit sollte mit Massnahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung erfolgen, die dem Gesundheitszustand der jugendlichen Person angepasst sind – egal, ob es ein Brücken- oder ein Berufsbildungsangebot ist.» AG, FR und GL betonen die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Partnern. AG schliesslich regt an, eine Formulierung zu prüfen, mit der die Finanzierungsdauer an eine positive Entwicklung der versicherten Person und ihre Integrationschancen gekoppelt wird.