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Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 13 Seiten
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Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
Art. 30 Fakturierung des Mehraufwands und Ordnungsmassnahmen
1 Die gemeinsame Einrichtung kann einem Versicherer, der seiner Datenlieferungs- und Zahlungspflicht nicht in genügender Weise nachkommt oder fehlerhafte Daten liefert, den dadurch entstandenen Mehraufwand in Rechnung stellen.
2 Kommt der Versicherer trotz schriftlicher Mahnung der gemeinsamen Einrichtung seiner Datenlieferungs- und Zahlungspflicht in wiederholter Weise nicht nach, so kann das BAG die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung entziehen.
3 Nimmt ein Versicherer trotz Aufforderung durch das BAG am Risikoausgleich nicht teil, so kann das BAG die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung entziehen.
9. Abschnitt: Wirkungsanalyse
Art. 31
1 Das BAG führt eine begleitende wissenschaftliche Untersuchung durch. Zu untersuchen sind namentlich die Wirkungen des Risikoausgleichs:
a. auf die Anreize zur Risikoselektion;
b. auf die Unter- oder Überkompensation von bestimmten Gruppen;
c. auf die Prämien der Versicherer.
2 Das BAG bestimmt die technischen Einzelheiten der Untersuchung. Für die Erhebungsarbeiten und die Auswertung der Ergebnisse kann es ein wissenschaftliches Institut beiziehen.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 32 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 12. April 19956 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung wird aufgehoben.
Art. 33 Änderung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 27. Juni 19957 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
6AS 1995 1371, AS 1998 1841, 2001 140, 2002 925, 2004 5079, 2005 5643, 2006 4705,
2006 4739, 2007 4477, 2009 4761, 2010 6163, 2011 5291, 2013 789, 2014 3481