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Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 13 Seiten
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Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
a. Wohnkanton;
b. Versichertennummer der AHV;
c. Geburtsjahr;
d. Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim;
e. GTIN-Code, Anzahl Packungen und Bruttoleistungen für Arzneimittel;
f. Anzahl Monate, während deren die Person bei ihm versichert ist;
g. Bruttoleistungen;
h. Kostenbeteiligungen.
2 Er gliedert die Daten in zwei Datensätze. Der erste Datensatz enthält die Daten für das Jahr vor der Datenlieferung, der zweite diejenigen für das vorletzte Jahr vor der Datenlieferung.
3 Die Versicherer müssen die Daten bis zum 30. April liefern.
4 Für die Datenlieferung zu berücksichtigen sind die bis zwei Monate vor Ablauf der Frist nach Absatz 3 abgerechneten Leistungen und erfassten Änderungen des Versichertenbestandes, die das für die Datenerhebung massgebliche Kalenderjahr betreffen.
Art. 8 Daten nicht mehr aktiver Versicherer
1Versicherer, denen in den letzten beiden Jahren vor dem Ausgleichsjahr die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung entzogen wurde, müssen keine Daten für den Risikoausgleich liefern.
2 Hingegen müssen für Versicherer, deren Vermögen und Versichertenbestand durch Vertrag auf einen anderen Versicherer nach den Artikeln 2 und 3 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 20142 (KVAG) übertragen wurde, die übernehmenden Versicherer die Daten für den Risikoausgleich liefern.
Art. 9 Kontrolle der Daten
1 Die Revisionsstellen der Versicherer reichen der gemeinsamen Einrichtung einen Bericht über die Richtigkeit und Vollständigkeit der gelieferten Daten ein.
2 Die gemeinsame Einrichtung überprüft mit den von ihr für diese Aufgabe bezeichneten Revisionsstellen die Richtigkeit und Vollständigkeit der nach Artikel 7 gelieferten Daten mittels Stichproben.
3 Die Versicherer tragen die bei ihnen durch die Stichproben anfallenden Kosten selber.
4 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann Weisungen über die durch die Revisionsstellen vorzunehmenden Prüfungen erlassen.