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Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 13 Seiten

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Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung

2 Ist eine versicherte Person in mehrere PCG eingeteilt, unter denen es eine Hierarchisierung gibt, so erhält der Versicherer den Zuschlag nur für die hierarchisch höchste PCG.

Art. 17 Festlegung der Zuschläge für PCG und Arzneimittelkosten

1 Im Ausgleichsjahr werden die Zuschläge für PCG und Arzneimittelkosten mit einem Regressionsverfahren festgelegt. Das Verfahren minimiert die Summe der quadrierten Residualkosten der einzelnen Versicherten. Die Residualkosten einer versicherten Person entsprechen der Differenz ihrer Nettoleistungen zum Gruppendurchschnitt ihrer Risikogruppe nach Artikel 14 unter Berücksichtigung der Abweichungen vom Gruppendurchschnitt, die aufgrund ihrer Daten zu den abgegebenen Arzneimitteln und deren Kosten zu erwarten sind.

2 Für die Festlegung der Zuschläge sind massgebend:

a. die Arzneimittel, die im vorletzten Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr abgegeben wurden, zur Einteilung der Versicherten in PCG sowie zur Festlegung des erhöhten Krankheitsrisikos aufgrund des Indikators Arzneimittelkosten;

b. die Versichertenbestände und die Nettoleistungen im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr.

3 Die Zuschläge für PCG und für Arzneimittelkosten werden in der Berechnung nur berücksichtigt, sofern ihre Werte positiv sind.

Art. 18 Finanzierung der Zuschläge für PCG und Arzneimittelkosten

Die Zuschläge für PCG und Arzneimittelkosten werden durch eine Anpassung der Abgabe- und Beitragssätze für Risikogruppen finanziert. Die einzelnen Beträge werden für jede Risikogruppe separat berechnet. Massgebend sind für jede Risikogruppe die Zahl der Versicherten, für die Zuschläge für PCG oder Arzneimittelkosten ausgerichtet werden, sowie die Höhe dieser Zuschläge.

Art. 19 Abgabe- und Beitragssätze für Risikogruppen

1 Der nach Artikel 18 für die Risikogruppe berechnete Betrag wird durch die Anzahl der Versicherten in der Risikogruppe geteilt und von dem nach Artikel 14 ermittelten Gruppendurchschnitt abgezogen (modifizierter Gruppendurchschnitt).

2 Die Versicherer bezahlen für ihre Versicherten einer Risikogruppe, bei welcher der modifizierte Gruppendurchschnitt unter dem Gesamtdurchschnitt nach Artikel 15 liegt, einen Abgabesatz, welcher der Differenz zwischen dem modifizierten Gruppendurchschnitt und dem Gesamtdurchschnitt entspricht.

3 Die Versicherer erhalten für ihre Versicherten einer Risikogruppe, bei welcher der modifizierte Gruppendurchschnitt über dem Gesamtdurchschnitt nach Artikel 15 liegt, einen Beitragssatz, welcher der Differenz zwischen dem modifizierten Gruppendurchschnitt und dem Gesamtdurchschnitt entspricht.