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Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 13 Seiten
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Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
3. Abschnitt: Berechnung des Risikoausgleichs
Art. 10 Versichertenbestände
1 Für die Festlegung der Versichertenbestände eines Versicherers ist die Versicherungsdauer seiner Versicherten in Monaten massgebend.
2 Bei der Festlegung der Versichertenstände nicht berücksichtigt werden:
a. im Ausland wohnhafte Personen, die auf vertraglicher Basis nach den Artikeln 7a und 132 Absatz 3 der Verordnung vom 27. Juni 19953 über die Krankenversicherung (KVV) versichert sind;
b. Versicherte nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e KVV;
c. Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die sich in der Schweiz aufhalten und Sozialhilfe beziehen;
d. Versicherte nach den Artikeln 4 und 5 KVV, sofern bei ihnen nicht eine Prämie für Versicherte mit Wohnort in der Schweiz erhoben wird;
e. Versicherte, die gestützt auf das Übereinkommen vom 30. November 19794 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer der schweizerischen Krankenversicherung unterstellt sind;
f. Versicherte, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres unter 19 Jahre alt sind (Kinder).
Art. 11 Zusammenführen der Datensätze und Gruppierung der Daten
1 Die gemeinsame Einrichtung führt die Datensätze der Versicherer zusammen. Sie sorgt dafür, dass auch bei Versicherten, die den Versicherer gewechselt haben, die Daten zu den Indikatoren der Morbidität aus dem Vorjahr vollständig in die Berechnung einfliessen.
2 Sie verbindet die Daten pro versicherte Person zu Kanton, Alter und Geschlecht, den Nettoleistungen und den Versicherungsmonaten mit den Daten zu den weiteren Indikatoren der Morbidität aus dem Vorjahr.
Art. 12 Einteilung der Versicherten in Risikogruppen
Die Versicherten werden pro Kanton nach Alter und Geschlecht und je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen eines erhöhten Krankheitsrisikos aufgrund des Indikators Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim in Risikogruppen eingeteilt.