Vorlage

Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 13 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage

Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung

Zinsen wird ein Fonds bis zu einem maximalen Betrag von 500 000 Franken geäufnet. Die Mittel dieses Fonds werden von der gemeinsamen Einrichtung verwendet, um bei geringfügigen Zahlungsausständen die Ausgleichsbeiträge ohne Kürzung termingemäss auszahlen zu können oder anfallende negative Zinsen zu bezahlen.

2 Auflaufende Zinsen, die den Betrag von 500 000 Franken übersteigen, werden den Versicherern nach deren umsatzmässiger Beteiligung am Risikoausgleich im Vorjahr gutgeschrieben.

3 Die gemeinsame Einrichtung erlässt ein Fondsreglement.

Art. 27 Rechnungsabgrenzungen für den Risikoausgleich

Die Versicherer sind verpflichtet, jährlich die notwendigen Rechnungsabgrenzungen für die noch zu bezahlenden Risikoabgaben beziehungsweise die noch erwarteten Ausgleichsbeiträge zu bilden. Sie berücksichtigen dabei namentlich:

a. Bestandesveränderungen;

b. Änderungen bei der Morbidität in ihrem Versichertenbestand;

c. Veränderungen der Nettoleistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung;

d. bereits geleistete beziehungsweise erhaltene Akontozahlungen.

8. Abschnitt: Datenschutz, Verfahren und Aufsichtsmassnahmen

Art. 28 Datenschutz

1 Die gemeinsame Einrichtung ist, ausser gegenüber dem BAG und ihren eigenen Revisionsstellen, zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet, die Rückschlüsse auf den Versicherer zulassen. Dritte, die mit der Verarbeitung der Daten beauftragt werden, sind ebenfalls zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet.

2 Die Daten dürfen nur für die Durchführung des Risikoausgleichs und die Erstellung der Statistik verwendet werden.

Art. 29 Verfahren und Rechtspflege

Bei Streitigkeiten zwischen einem Versicherer und der gemeinsamen Einrichtung über die Durchführung des Risikoausgleichs entscheidet die gemeinsame Einrichtung in der Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Oktober 19685 über das Verwaltungsverfahren.

5 SR 172.021