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Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 13 Seiten
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Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
Art. 22 Abs. 1
1 Bei Streitigkeiten zwischen der gemeinsamen Einrichtung und einem Versicherer ist Artikel 87 des Gesetzes anwendbar. Vorbehalten bleiben Absatz 3 und Artikel 29 der Verordnung vom ….8 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung.
Art. 37e Abs. 1
1 Die Eidgenössische Arzneimittelkommission berät das BAG bei der Erstellung der Spezialitätenliste nach Artikel 34. Sie berät das EDI, in ihrem Bereich, bei der Ausarbeitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 75, 77 Absatz 4 und 104a Absatz 4. Sie berät das EDI bei der Zuordnung von Wirkstoffen und Arzneimitteln zu einer pharmazeutischen Kostengruppe der Liste nach Artikel 4 der Verordnung vom …9 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung sowie bei der Festlegung der standardisierten Tagesdosen, wenn Arzneimittel neu oder für eine zusätzliche Indikation in die Spezialitätenliste aufgenommen werden.
Art. 34 Übergangsbestimmung
Die Datenlieferung der Versicherer an die gemeinsame Einrichtung im Jahr 2019 für den Risikoausgleich 2018 und die Berechnung des Risikoausgleichs 2018 erfolgen nach bisherigem Recht.
Art. 35 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin:
Die Bundeskanzlerin:
8 SR …
9 SR…