Vorlage
Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 13 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
Art. 5 Indikator PCG
1 Ein erhöhtes Krankheitsrisiko wird angenommen, wenn eine versicherte Person aufgrund ihres Arzneimittelbezugs im Vorjahr in eine PCG eingeteilt wird.
2 Eine versicherte Person wird in eine PCG eingeteilt, wenn sie im Vorjahr eine bestimmte Mindestanzahl standardisierter Tagesdosen von Arzneimitteln der Spezialitätenliste bezogen hat:
a. die auf der PCG-Liste dieser PCG zugeordnet sind;
b. deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden; und
c. die nicht in einer Pauschale nach Artikel 49 Absatz 1 KVG enthalten sind.
3 Massgebend ist die PCG-Liste, die am 1. Mai des Ausgleichsjahres in Kraft ist.
4 Für die Zuteilung der abgegebenen Arzneimittel auf die Kalenderjahre ist das Datum der Abgabe massgebend.
5 Das EDI legt die Mindestanzahl der standardisierten Tagesdosen nach Absatz 2 fest.
Art. 6 Indikator Arzneimittelkosten
1 Ein erhöhtes Krankheitsrisiko wird angenommen, wenn eine versicherte Person im Vorjahr Arzneimittel der Spezialitätenliste bezogen hat:
a. die auf der PCG-Liste, die am 1. Mai des Ausgleichsjahres in Kraft ist, nicht aufgeführt sind;
b. deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden;
c. die Arzneimittel nicht in einer Pauschale nach Artikel 49 Absatz 1 KVG enthalten sind; und
d. der vom Versicherer bezahlte Anteil an den Kosten dieser Arzneimittel, einschliesslich der Kostenbeteiligungen, (Bruttoleistungen) über einer bestimmten Kostenschranke liegt.
2 Das EDI legt die Kostenschranke fest.
3 Für die Zuteilung der Bruttoleistungen für Arzneimittel auf die Kalenderjahre ist das Datum der Abgabe der Arzneimittel massgebend.
2. Abschnitt: Datenlieferung und Kontrolle der Daten
Art. 7 Datenlieferung
1 Für die Gruppierung der Daten und die Berechnung des Risikoausgleichs muss der Versicherer der gemeinsamen Einrichtung nach deren Weisungen und in pseudonymisierter Form pro versicherte Person folgende Daten liefern: