Vorlage
Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 13 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
Art. 13 Einteilung im Zusammenhang mit PCG und Arzneimittelkosten
1 Die gemeinsame Einrichtung teilt aufgrund der Daten zu den abgegebenen Arzneimitteln Versicherte in die entsprechenden PCG ein.
2 Sie legt anhand der Daten zu den abgegebenen Arzneimitteln und deren Kosten fest, bei welchen Versicherten aufgrund des Indikators Arzneimittelkosten ein erhöhtes Krankheitsrisiko besteht.
Art. 14 Berechnung der Gruppendurchschnitte
Im Ausgleichsjahr werden die durchschnittlichen Nettoleistungen der einzelnen Risikogruppen über alle Versicherer hinweg für das Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr berechnet (Gruppendurchschnitt). Für die Berechnung sind massgebend:
a. die Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim im vorletzten Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr zur Einteilung der Versicherten in Risikogruppen;
b. die Versichertenbestände in den einzelnen Risikogruppen im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr;
c. die Nettoleistungen der einzelnen Versicherer in den einzelnen Risikogruppen im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr.
Art. 15 Berechnung der erwarteten Gesamtnettoleistungen und Gesamtdurch-
schnitt
1 Im Jahr, das dem Ausgleichsjahr folgt, werden die erwarteten Gesamtnettoleistungen der einzelnen Risikogruppen für das Ausgleichsjahr berechnet. Für die Berechnung sind massgebend:
a. die Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr zur Einteilung der Versicherten in Risikogruppen;
b. die Versichertenbestände in den einzelnen Risikogruppen im Ausgleichsjahr;
c. die nach Artikel 14 berechneten Gruppendurchschnitte im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr.
2 Aus den erwarteten Gesamtnettoleistungen der einzelnen Risikogruppen nach Absatz 1 werden pro versicherte Person im Kanton für das Ausgleichsjahr die erwarteten durchschnittlichen Nettoleistungen aller Versicherer über alle Risikogruppen hinweg berechnet (Gesamtdurchschnitt) .
Art. 16 Zuschläge für PCG und Arzneimittelkosten
1 Die Versicherer erhalten:
a. für ihre Versicherten mit einem erhöhten Krankheitsrisiko aufgrund des Indikators PCG: Zuschläge für PCG;
b. für ihre Versicherten mit einem erhöhten Krankheitsrisiko aufgrund des Indikators Arzneimittelkosten: Zuschläge für Arzneimittelkosten.