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Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 13 Seiten

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Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung

Art. 20 Berücksichtigung nicht mehr aktiver Versicherer

1 Versicherer, denen in den letzten beiden Jahren vor dem Ausgleichsjahr die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung entzogen wurde, sind vom Risikoausgleich ausgenommen. Sie leisten keine Risikoabgaben und erhalten keine Ausgleichsbeiträge für das Ausgleichsjahr.

2 Hingegen werden die Daten von Versicherern, deren Vermögen und Versichertenbestand durch Vertrag auf einen anderen Versicherer nach den Artikeln 2 und 3 KVAG übertragen wurde, bei der Berechnung nach den Artikeln 11–19 berücksichtigt.

4. Abschnitt: Risikoausgleichszahlungen

Art. 21

1 Für den Risikoausgleich jedes Ausgleichsjahres leistet beziehungsweise erhält jeder Versicherer:

a. eine Akontozahlung, die der Hälfte der Risikoabgabe oder des Ausgleichsbeitrags entspricht, die er für den Risikoausgleich des vorletzten Kalenderjahres vor dem Ausgleichsjahr geleistet beziehungsweise erhalten hat;

b. eine Schlusszahlung aufgrund der Berechnung nach den Artikeln 11–19, abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung.

2 Die Akontozahlung ist zu leisten:

a. für Risikoabgaben durch die Versicherer an die gemeinsame Einrichtung: bis zum 15. Februar des Ausgleichsjahres;

b. für Ausgleichsbeiträge, die den Versicherern von der gemeinsamen Einrichtung bezahlt werden: bis zum 15. März des Ausgleichsjahres.

3 Die Schlusszahlung ist zu leisten:

a. für Risikoabgaben durch die Versicherer an die gemeinsame Einrichtung: bis zum 15. August des Jahres, das dem Ausgleichsjahr folgt;

b. für Ausgleichsbeiträge die den Versicherern von der gemeinsamen Einrichtung bezahlt werden: bis zum 15. September des Jahres, das dem Ausgleichsjahr folgt.

4 Die gemeinsame Einrichtung muss die Ausgleichsbeiträge an die Versicherer auch dann bezahlen, wenn nicht alle Versicherer ihre Risikoabgaben bezahlt haben. Stehen am Stichtag noch Zahlungen der Versicherer aus, so kann die gemeinsame Einrichtung die Auszahlungen aufgrund der eingegangenen Risikoabgaben proportional kürzen. Sie muss die ausstehenden Ausgleichsbeiträge nach dem Eingang der verspäteten Risikoabgaben entrichten und um die Einnahmen aus den Verzugszinsen nach Absatz 7 erhöhen.

5 Nicht zulässig sind: