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Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 13 Seiten
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Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
5 Handelt es sich bei den Beträgen nach Absatz 3 um Bagatellbeträge, so kann die gemeinsame Einrichtung diese zusammen mit den auflaufenden Zinsen nach Artikel 26 Absatz 2 den Versicherern gutschreiben.
6. Abschnitt: Berichterstattung
Art. 24
1 Die gemeinsame Einrichtung liefert dem BAG jährlich:
a. die bei den Versicherern erhobenen Daten nach Artikel 7;
b. die berechneten Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge der Versicherer nach Kantonen und für die ganze Schweiz.
2 Sie erstellt für jede Berechnung des Risikoausgleichs eine Statistik über die Versicherten, die Nettoleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die Abgabe- und Beitragssätze für die Risikogruppen sowie die Zuschläge für PCG und Arzneimittelkosten.
3 Sie erstattet jährlich Bericht über die Durchführung des Risikoausgleichs.
4 Die Statistik nach Absatz 3 und der Bericht nach Absatz 4 sind jährlich zu veröffentlichen.
5 Die gemeinsame Einrichtung und das BAG legen den Inhalt der Statistik und des Berichts gemeinsam fest.
7. Abschnitt: Finanzierung und Durchführung
Art. 25 Verwaltungskosten
1 Die Versicherer tragen proportional zur Anzahl der in ihren Versichertenbeständen nach Artikel 10 versicherten Personen die Verwaltungskosten des Risikoausgleichs.
2 Als Verwaltungskosten des Risikoausgleichs gelten namentlich:
a. die bei der gemeinsamen Einrichtung anfallenden Verwaltungskosten für die Durchführung des Risikoausgleichs;
b. die Kosten für die Revision der Abrechnungen und des Zahlungsverkehrs im Risikoausgleich;
c. die Kosten für die Stichprobenkontrollen nach Artikel 9 Absatz 3.
Art. 26 Fonds
1 Mit den bei der gemeinsamen Einrichtung aufgrund der zeitlich versetzten Ein- und Auszahlungstermine für die Akontozahlungen und die Schlusszahlungen auflaufenden