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Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 13 Seiten

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Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung

5 Handelt es sich bei den Beträgen nach Absatz 3 um Bagatellbeträge, so kann die gemeinsame Einrichtung diese zusammen mit den auflaufenden Zinsen nach Artikel 26 Absatz 2 den Versicherern gutschreiben.

6. Abschnitt: Berichterstattung

Art. 24

1 Die gemeinsame Einrichtung liefert dem BAG jährlich:

a. die bei den Versicherern erhobenen Daten nach Artikel 7;

b. die berechneten Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge der Versicherer nach Kantonen und für die ganze Schweiz.

2 Sie erstellt für jede Berechnung des Risikoausgleichs eine Statistik über die Versicherten, die Nettoleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die Abgabe- und Beitragssätze für die Risikogruppen sowie die Zuschläge für PCG und Arzneimittelkosten.

3 Sie erstattet jährlich Bericht über die Durchführung des Risikoausgleichs.

4 Die Statistik nach Absatz 3 und der Bericht nach Absatz 4 sind jährlich zu veröffentlichen.

5 Die gemeinsame Einrichtung und das BAG legen den Inhalt der Statistik und des Berichts gemeinsam fest.

7. Abschnitt: Finanzierung und Durchführung

Art. 25 Verwaltungskosten

1 Die Versicherer tragen proportional zur Anzahl der in ihren Versichertenbeständen nach Artikel 10 versicherten Personen die Verwaltungskosten des Risikoausgleichs.

2 Als Verwaltungskosten des Risikoausgleichs gelten namentlich:

a. die bei der gemeinsamen Einrichtung anfallenden Verwaltungskosten für die Durchführung des Risikoausgleichs;

b. die Kosten für die Revision der Abrechnungen und des Zahlungsverkehrs im Risikoausgleich;

c. die Kosten für die Stichprobenkontrollen nach Artikel 9 Absatz 3.

Art. 26 Fonds

1 Mit den bei der gemeinsamen Einrichtung aufgrund der zeitlich versetzten Ein- und Auszahlungstermine für die Akontozahlungen und die Schlusszahlungen auflaufenden