Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 78 Seiten
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Werke, die von der öffentlichen Hand gefördert wurden. Beim Zweitveröffentlichungsrecht handelt es sich um ein Kernanliegen der Hochschulen und der Wissenschaft (Forschung). Zur Begründung führen sie aus, dass gerade diese Werke möglichst kurz nach der Erstveröffentlichung (z. B. nach drei Monaten) in der für die
Wissenschaft zitierfähigen Form zweitveröffentlicht werden müssten. Auf der Grundlage eines
Zweitveröffentlichungsrechts wäre es den einzelnen Autoren von wissenschaftlichen Werken möglich, ihre in einem Verlag erstveröffentlichten Werke danach z. B. in einem institutionellen Repositorium oder auf einer persönlichen Homepage öffentlich und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sie verlangen zudem, dass ein Zweitveröffentlichungsrecht auch dann vorzusehen ist, wenn die wissenschaftlichen Werke vergriffen sind. Eine entsprechende Regelung sei in das Obligationenrecht4 (durch eine Änderung von Art. 381 oder 382) und das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht5 aufzunehmen.
Die Forderung nach einem Zweitveröffentlichungsrecht wird von der SP, der BDP, der Piratenpartei und der Parlamentarischen Gruppe Digitale Nachhaltigkeit unterstützt. Die Piratenpartei schlägt sogar folgendes vor: Wenn ein Urheber die Verwertungsrechte an seinem Werk an eine andere Person abgetreten hat und diese Rechte von der entsprechenden Person während eines Jahres nicht genutzt werden, so soll der Urheber dieses Werk für nichtkommerzielle Zwecke veröffentlichen dürfen.
Verlängerung der Schutzdauer für verwandte Schutzrechte
Die Kulturschaffenden, die Produzenten und die Rechteinhaber sind der Auffassung, dass die Schutzdauer der verwandten Schutzrechte von heute 50 auf neu 70 Jahre verlängert werden sollte. Als Grund nennen sie eine entsprechende Änderung der Richtlinie 2006/116/EG, die 2011 in der EU beschlossen worden ist. Mit der Umsetzung dieser Richtlinie würden in Europa nun andere Schutzfristen gelten als in der Schweiz. Somit sei die Schweiz zu einer «Schutzfristinsel» geworden. Eine Verlängerung der Schutzdauer für verwandte Schutzrechte würde zudem den Abschluss von Gegenseitigkeitsverträgen zwischen den Verwertungsgesellschaften
erleichtern und mögliche Hindernisse im Rahmen von internationalen Abkommen eliminieren.
Mehrere Nutzer sind mit dieser Forderung nicht einverstanden. Die Piratenpartei verlangt sogar eine
Verkürzung der Schutzdauer für verwandte Schutzrechte.
Verkürzung der Schutzdauer von Urheberrechten
Die allgemeine Schutzdauer, die bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers anhält, soll gemäss den Nutzern und den Kantonen deutlich verkürzt werden. Zur Begründung bringen sie an, dass es nicht mehr zeitgemäss sei, nicht nur den Urheber, sondern auch drei ihm nachfolgende Generationen bezüglich seines Werks
urheberrechtlich zu schützen und abzusichern. Sie schlagen deshalb Verkürzungen auf 50 – 20 Jahre nach dem Tod des Urhebers vor. Einige wenige Vernehmlassungsteilnehmer sind sogar der Meinung, dass ein Werk nach zehn Jahren seit der Veröffentlichung nur dann noch während der ganzen Dauer geschützt sein soll, wenn es vom Urheber gegen Abgabe einer Gebühr in einem öffentlichen Register eingetragen wird.
Die Grünen und die Piratenpartei schlagen, unter Berücksichtigung der internationalen Vorgaben, eine
Verkürzung der Schutzdauer auf 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers vor. Unter Missachtung der Berner Übereinkunft wäre für sie auch eine weitergehende Verkürzung (Piratenpartei; auf 14 Jahre nach der
Veröffentlichung des Werks, sowohl für Urheber- als auch für verwandte Schutzrechte) denkbar. Die SP, die BDP und die Parlamentarische Gruppe Digitale Nachhaltigkeit unterstützen die Forderung nach einer
Verkürzung der Schutzdauer.
Einzelne Nutzer und die Piratenpartei fordern zudem eine deutliche Verkürzung der urheberrechtlichen
Schutzfrist gemäss Artikel 31 (unbekannte Urheberschaft). Sie führen aus, dass eine Frist von 70 Jahren nach Veröffentlichung des Werks oder seit der letzten Lieferung vor dem Hintergrund der Entwicklung der digitalen Welt überholt sei.
4 SR 220
5 SR 291