Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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1 Präsentation der Vorlage
1.1 Ratifikation der WIPO-Abkommen
1.1.1 Ausgangslage
Zahlreiche Mitgliedstaaten der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) und interessierte Kreise wünschen seit Langem eine internationale Anerkennung minimaler Rechte von ausübenden Künstlerinnen und Künstlern des audiovisuellen Bereichs. Der WIPO-Vertrag vom 20. Dezember 19961 über Darbietungen und Tonträger (WPPT) führt zu einer Verbesserung und Harmonisierung des im Internationalen Abkommen vom 26. Oktober 19612 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen) verankerten Schutzes. Der Geltungsbereich des WPPT erstreckt sich auf die Tonelemente der Darbietungen, nicht jedoch auf ihre audiovisuellen Elemente. Im Rahmen der Verhandlungen zum WPPT hatten sich die Mitgliedstaaten darauf verständigt, die Arbeiten zum Thema der audiovisuellen Darbietungen zu einem späteren Zeitpunkt getrennt fortzuführen.
Im Dezember 2000 verzeichneten die Arbeiten an einem Vertragsentwurf zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen mit einer vorläufigen Einigung bei 19 der 20 materiellen Bestimmungen einen bedeutenden Fortschritt. Aufgrund des Fehlens einer Einigung bei der Frage der Abtretung von Rechten von der Künstlerin oder vom Künstler an die Produzentin oder den Produzenten konnten die Verhandlungen jedoch nicht abgeschlossen werden. Im Juni 2011 wurde eine Verständigungslösung gefunden und somit der Weg für die Einberufung einer diplomatischen Konferenz in Peking im Juni 2012 geebnet. Diese führte zur Verabschiedung des Vertrags von Peking vom 24. Juni 2012 zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen («Peking-Vertrag», BTAP).
Der Vertrag von Marrakesch vom 27. Juni 2013 zur Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen («Marrakesch Vertrag») erleichtert den Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken für Menschen mit Sehbehinderungen. Auf diese Weise trägt er zur Verringerung der Chancenungleichheit beim Zugang zu Werken zwischen Sehenden und Sehbehinderten bei. Gemäss der World Blind Union (WBU) werden weniger als 5 Prozent der jährlich 1 Million weltweit erscheinenden Werke in einer für Sehbehinderte zugänglichen Form veröffentlicht. Der Zugang dieser Menschen zu gedruckten Dokumenten wird durch ein internationales Urheberrechtsumfeld mit unterschiedlichen nationalen Regeln beschränkt. Im Übrigen verfügt nur eine Minderheit von Ländern in ihrem nationalen Urheberrecht über besondere Bestimmungen zu Beschränkungen und Ausnahmen zugunsten von Sehbehinderten. Die Anwendung des innerstaatlichen Urheberrechts ist ausserdem auf das nationale Staatsgebiet beschränkt. Angesichts dieses «territorialen» Charakters gelten die im nationalen Recht vorgesehenen Ausnahmen in der Regel nicht für die Ein- oder Ausfuhr von Werken in einer zugänglichen Form selbst zwischen Ländern mit