Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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Vereinbarung nicht mehr möglich. Damit die technischen Möglichkeiten dennoch genutzt werden können und die Interessen der Werkschaffenden bestmöglich gewahrt bleiben, bedient sich das Gesetz der kollektiven Verwertung. Es sieht in diesen Fällen entweder eine kollektive Rechtewahrnehmung über die Verwertungsgesellschaften vor oder es erlaubt die Werkverwendung, knüpft sie aber gleichzeitig an eine Vergütung, die von den Verwertungsgesellschaften eingezogen wird (Art. 40).
Im Bereich der Internetnutzungen geht der Bundesrat davon aus, dass rund ein Drittel der über 15-jährigen Schweizer bereits einmal Musik, Filme und/oder Computerspiele heruntergeladen hat, ohne dafür bezahlt zu haben.7 Das lässt Rückschlüsse auf das Ausmass der Rechtsverletzungen durch unlizenzierte Angebote zu. Sie erschweren eine wirksame Durchsetzung in traditioneller Weise. Ein weitgehend fehlendes Unrechtsbewusstsein verstärkt das Problem. Der Trend zum «digitalen Altruismus» («sharing is caring»), der hinter Modellen wie Wikipedia steht, könnte für diese Entwicklung mitverantwortlich sein.8 Wer bereit ist, ohne Vergütung sein Wissen zu teilen, betrachtet jemanden, der seine Inhalte nur gegen Entgelt zur Verfügung stellt, als asozial und sieht darin eine unzulässige Beschränkung des Zugangs zu Informationen und Werken. Dabei wird fälschlicherweise ausgeblendet, dass sich Werkschaffende, die von ihrer Arbeit leben müssen, einen derartigen Altruismus nicht leisten können. Das Zusammenspiel von fehlender innerer Überzeugung und einer Rechtsdurchsetzung, die faktisch weitgehend zum Erliegen gekommen ist, weist Merkmale einer unkontrollierbaren Massennutzung auf.9 Es fragt sich, ob bei Werknutzungen über das Internet ein System der kollektiven Verwertung zur Anwendung kommen soll, ähnlich dem für Fotokopien.10
1.2.2.1 Möglichkeiten kollektiver Verwertung bei Internetnutzungen
Das bekannteste Modell einer kollektiven Verwertung von Urheberrechten im Internet ist der Pauschaltarif, besser bekannt als «Flatrate». Mit dem Begriff «Kulturflatrate» oder auch «Content Flatrate» wird der Ansatz beschrieben, «die nicht kommerzielle Weitergabe und Vervielfältigung von digitalen, urheberrechtlich geschützten Werken, wie zum Beispiel Musik, Filme, Software oder E-Books, über das Internet zu legalisieren und zum Ausgleich eine pauschale Gebühr zur Entschädigung der Rechteinhaber zu erheben und diesen abzuführen».11
Die Flatrate ist bereits heute in einer eingeschränkten Version Realität. Die Privatgebrauchsschranke erlaubt die Verwendung von Musik, Filmen oder E-Books, einschliesslich der Vervielfältigung und der Weitergabe, im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde (Art. 19 Abs. 1 Bst. a).
7 Bericht des Bundesrates zur unerlaubten Werknutzung über das Internet in Erfüllung des Postulats 10.3263 Savary, S. 7f.
8 BECK, RAINER, Die «diebische» Seite im Menschen - Geistiges Eigentum und Unrechtsbewusstsein, Gazetta 52/2012, S. 56f.
9 Vgl. z.B. die Filesharing-Seite «4shared» mit monatlich ca. 2,5 Milliarden Seitenaufrufen im Jahre 2011 (http://www.20min.ch/digital/webpage/story/22122497).
10 Vgl. BERGER, MATHIS, Geometrie des Interessenausgleichs im Urheberrecht oder die Quadratur des Kreises, Gazetta 52/2012, S. 36; EGLOFF, WILLI, Ein Lob der kollektiven Verwertung, Gazetta 52/2012, S. 42.
11 ROSSNAGEL, ALEXANDER / JANDT, SILKE / SCHNABEL, CHRISTOPH / YLINIVA- HOFFMANN, ANNE, Die Zulässigkeit einer Kulturflatrate nach nationalem und europäischem Recht, 2009, S. 4.