Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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Gesetzesänderung erforderlich, um die Einfuhr von zugänglichen Formaten in die Schweiz zu ermöglichen (vgl. Art. 6 des Vertrags von Marrakesch).
1.1.3 WIPO-Abkommen mit nur teilweise unmittelbar anwendbarem Charakter
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein völkerrechtlicher Vertrag direkt anwendbar, wenn sein Wortlaut hinreichend bestimmt und klar ist, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides bilden zu können. Wenn er lediglich blosse Leitgedanken an die Adresse der Vertragsstaaten enthält und sich folglich nicht in erster Linie an die Verwaltungs- oder Justizbehörden, sondern an den Gesetzgeber richtet, besitzt er keinen unmittelbar anwendbaren (self-executing) Charakter (BGE 124 IV 23).
Der Vertrag von Peking bezweckt den Schutz der ausübenden Künstler in Bezug auf ihre audiovisuellen Darbietungen. Somit verfolgt er die gleiche Stossrichtung wie der WPPT, von dem er sich direkt leiten lässt. Der Vertrag von Peking enthält eine Reihe von Self-Executing-Bestimmungen wie die Rechte der ausübenden Künstler (Art. 5 bis 11 BTAP), während andere Vorschriften eine Umsetzung im nationalen Recht erfordern. Dazu gehören beispielsweise die Pflichten in Bezug auf technische Vorkehrungen (Art. 15 BTAP) und Informationen für die Wahrnehmung der Rechte (Art. 16 BTAP). Diese Pflichten müssen vom nationalen Gesetzgeber umgesetzt werden. Gemäss den vom Bundesgericht festgelegten Kriterien ist der Vertrag von Peking folglich nur teilweise unmittelbar anwendbar.
Der Vertrag von Marrakesch unterscheidet sich von den bestehenden internationalen Urheberrechtsabkommen insofern, als er kein Mindestschutzniveau festlegt, aber die Vertragsparteien verpflichtet, in ihrer Gesetzgebung bestimmte Schranken des Urheberrechts zu verankern, welche den Organisationen blinder und sehbehinderter Menschen erlauben, urheberrechtlich geschützte gedruckte Werke in einer zugänglichen Form zu vervielfältigen, zu verbreiten und zugänglich zu machen (Art. 4 des Vertrags von Marrakesch). Der grenzüberschreitende Austausch ist ebenfalls ausdrücklich erlaubt (Art. 5 und 6 des Vertrags von Marrakesch). Somit richtet sich der Vertrag in erster Linie an den Gesetzgeber, und seine Umsetzung erfordert eine Überführung ins nationale Recht der Vertragsstaaten.
1.1.4 Bewertung
Zwölf Jahre nach Abschluss des WPPT beseitigt der Vertrag von Peking die Ungleichbehandlung von Schauspielern und ausübenden Künstlern. Der auf die Tonelemente von Darbietungen beschränkte Geltungsbereich des WPPT schloss die Schauspieler aus und schuf eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Der schweizerische Gesetzgeber hatte sich mit Blick auf die Ratifizierung des WPPT im Übrigen dafür entschieden, den ausübenden Künstlern den gleichen Schutz zu gewähren – ungeachtet der Tatsache, ob ihre Darbietungen rein akustisch oder audiovisuell sind.
Obwohl der Vertrag von Marrakesch die Vertragsstaaten verpflichtet, in ihrer nationalen Gesetzgebung Schranken des Urheberrechts zu verankern, achteten die Unterhändler besonders auf die entsprechenden Bedingungen, um sicherzustellen, dass diese Schranken auf das beschränkt sind, was absolut notwendig ist, um den Vertragszweck zu erfüllen, und mit den auf alle Schranken anwendbaren, auf internationaler Ebene gültigen Bedingungen vereinbar sind. Folglich schreibt der Vertrag zwar Schranken zugunsten blinder, sehbehinderter oder sonst