Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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lesebehinderter Menschen vor, ändert jedoch nichts am Drei-Stufen-Test und bewirkt daher keine allgemeine Senkung des international anerkannten Schutzniveaus.

1.2 Modernisierung des Urheberrechts

1.2.1 Ausgangslage

1.2.2 Grenzziehung zwischen individueller und kollektiver Verwertung

Das digitale Zeitalter hat nicht nur die Zugangsmöglichkeiten zu geschützten Werken verändert, sondern auch die Art, wie sie genutzt werden. Werke können heute leicht verbreitet werden. Bei Massennutzungen ist es möglich, mit Werbung oder selbst geringsten Abonnementskosten für Speicher- oder Streamingangebote, grosse Gewinne zu erzielen. Das hat zu einem starken Aufschwung von Piraterieangeboten geführt, die unlizenziert Filme, Musik sowie Bücher verwerten und dadurch in unlauterer Weise ihre Gewinne zum Nachteil der Werkschaffenden maximieren.

Die Internetnutzer betätigen sich zudem in Blogs und auf Social Media-Seiten, was zu einer Auflösung der Grenzen zwischen den Werkschaffenden, den Vermittlern und den Konsumenten sowie zwischen privater und öffentlicher Kommunikation führt.4 Obwohl diese Entwicklung viele positive Effekte aufweist, ergeben sich auch neue Problemfelder, insbesondere im Bereich des Jugendschutzes oder des Schutzes der Privatsphäre.5 Als problematisch erweist sich auch, dass Musik, Bücher und Filme, oft ohne Erlaubnis der Werkschaffenden, beliebig vervielfältigt und ausgetauscht werden.

Die Piraterie hat für die Werkschaffenden schwerwiegende Folgen. Das Verhalten zeugt von mangelndem Respekt vor dem Werkschaffen und ist ein Grund dafür, dass die Einkünfte aus der Verwertung von Werken in den vergangenen Jahren zurückgegangen sind. Die Räte zeigten sich besorgt über diese Entwicklung und beauftragten den Bundesrat aufzuzeigen, wie die Werkschaffenden eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Inhalte über das Internet erhalten können. Gleichzeitig stellten sie klar, dass der Fokus nicht einseitig auf repressive Massnahmen gelegt werden soll und dass die neuen technischen Möglichkeiten nicht beschränkt werden sollen. Der Schutz der Privatsphäre und das Recht auf freie Meinungsäusserung sollen auch im Zeitalter des Internets sichergestellt sein.6

Das Urheberrecht geht grundsätzlich von einer individuellen Verwertung aus. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sich ein Autor und ein Verlag vertraglich über die Herstellung und den Vertrieb eines Buches und die dem Autor im Gegenzug geschuldete Vergütung einigen. Bei Massennutzungen mit geringer Nutzungsintensität, wie beispielsweise beim Fotokopieren, ist eine individuelle

4 Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats Amherd 11.3912 vom 29. September 2011, S. 2.

5 Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats Amherd 11.3912 vom 29. September 2011, S. 15.

6 12.3326 Postulat Recordon. Für ein Urheberrecht, das fair ist und im Einklang mit den Freiheiten der Internetgemeinde steht; 12.3173 Postulat Glättli. Angemessene Entschädigung von Kulturschaffenden unter Einhaltung der Privatsphäre der Internetnutzenden