Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/36: Revision der Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren · 11 Seiten

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Artikel 4 Anbringen der Herkunftsbezeichnung

a. auf Uhrengehäusen

Absatz 1: Auch für Uhrengehäuse wird bezüglich der Herstellungskosten ein Prozentsatz von mindestens 60 Prozent vorgesehen, um eine Kohärenz mit der Definition der Uhr (Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe e SMV) und des Uhrwerks (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe bterSMV) herzustellen. Die Mindestanforderung von 60 Prozent Herstellungskosten in der Schweiz entspricht zudem den neuen «Swissness»-Gesetzesregeln.

Gleichzeitig wird die Revision dazu genutzt, um den Begriff «Drehen» durch «Bearbeiten» zu ersetzen. Dies um der seit 1972 eingesetzten Entwicklung der industriellen Prozesse Rechnung zu tragen.

Artikel 9 Inkrafttreten

Absatz 1 und 2: Die revidierte Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Die Bestimmungen von Artikel 1a Buchstabe d und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe bbis, wonach die technische Entwicklung der Uhr sowie des Uhrwerks in der Schweiz vorgenommen werden muss, gehen über die gesetzlichen «Swissness»-Mindestvoraussetzungen hinaus. Dasselbe gilt für die zwingende Berücksichtigung der Kosten für die integrierten Schaltungen, die Elektronik-Module, die Energieaufnahmemodule, die elektro-optischen Anzeigemodule und das Regulierorgan (Quartz) für die Berechnung der Herstellungskosten (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe aterVerordnungsentwurf). Für diese Bestimmungen ist eine branchenspezifische Übergangsfrist gerechtfertigt; sie treten erst am 1. Januar 2019 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur noch Uhren und Uhrwerke in Verkehr gebracht werden, die auch die Anforderungen der Artikel 1a Buchstabe d, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe bbisund Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe atererfüllen. Unter «in Verkehr bringen» wird das erstmalige Inverkehrbringen durch den Hersteller verstanden. Die branchenspezifische Übergangsfrist für die genannten Bestimmungen richtet sich somit an Produzenten und nicht an Zwischenhändler.

Die Übergangsfrist wird damit an die zweijährige Aufbrauchsfrist gemäss «Swissness»-Ausführungsrecht14 angeglichen, was den Vorteil hat, dass die Uhrenbranche ihre Produktionsprozesse einheitlich nur einmal umstellen muss. Zudem ist daran zu erinnern, dass die neuen «Swissness»-Bestimmungen spätestens seit der Vernehmlassung zum «Swissness»-Ausführungsrecht im Sommer 2014 bekannt sind. Die Branche hat somit insgesamt viereinhalb Jahre Zeit, ihre Produktionsprozesse umzustellen. Der Inhalt der revidierten «Swiss made»-Verordnung für Uhren wird den Unternehmen der Uhrenbranche zudem aufgrund der Vernehmlassung zum Verordnungsentwurf Ende 2015 bekannt sein, d.h. die betroffenen Unternehmen haben diesbezüglich immer noch rund drei Jahre Zeit, ihre Produktionsprozesse anzupassen.

14 Artikel 60a MSchV; bis zum 31. Dezember 2018.