Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/36: Revision der Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren · 11 Seiten

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1. Einleitung

Die Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren (nachfolgend: «Swiss made»-Verordnung für Uhren, [SMV]) regelt den Gebrauch der Herkunftsangabe «Schweiz» für Uhren.1 Die Herkunftsangabe «Schweiz» bzw. «Swiss made» steht für Qualität, technische Innovation sowie Präzision und ist daher für eine Uhr ein sehr wichtiges Prädikat. Konsumentinnen und Konsumenten sind bereit, für eine Schweizer Uhr mehr Geld auszugeben als für eine andere Uhr. Gleichzeitig erwarten sie, dass eine als «Swiss made» angepriesene Uhr einen starken Bezug zur Schweiz hat. Der «Swissness»-Bonus kann bei Schweizer Uhren allgemein bis zu 20 Prozent, bei gewissen mechanischen Uhren sogar bis zu 50 Prozent des Verkaufspreises ausmachen.2 Wo Gewinne zu erzielen sind, sind auch Trittbrettfahrer nicht weit. Diese gefährden den guten Ruf von Schweizer Uhren und damit auch den Produktionsstandort Schweiz für Uhren. Die Revision der «Swiss made»-Verordnung für Uhren will dieser Gefahr entgegenwirken und die Bezeichnung «Swiss made» für Uhren und Uhrwerke stärken.

Die in der neuen «Swissness»-Gesetzgebung3 vorgesehenen Kriterien für Industrieprodukte gelten auch für Uhren und Uhrwerke. Damit die «Swiss made»-Verordnung für Uhren mit den gesetzlichen Vorgaben der neuen «Swissness»-Gesetzgebung kompatibel ist, wird sie entsprechend angepasst.

2. Allgemeines

Mit der Teilrevision der «Swiss made»-Verordnung für Uhren werden insbesondere folgende Punkte präzisiert:

 Der Verordnungsentwurf stellt für die Definition einer Schweizer Uhr neu auf die Uhr als Gan-

zes (Endprodukt) ab: Mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten einer Uhr müssen in der Schweiz anfallen. Das entspricht den allgemeinen «Swissness»-Kriterien für Industrieprodukte (Artikel 48c Absatz 1 des Markenschutzgesetzes [MSchG]4). Bisher wurde bei der Definition der Schweizer Uhr einzig auf das Uhrwerk abgestellt.

 Das Uhrwerk spielt weiterhin eine bedeutende Rolle. Nach wie vor müssen Bestandteile aus

schweizerischer Fabrikation mindestens 50 Prozent des Wertes des Uhrwerks ausmachen. Zudem gilt auch für ein Uhrwerk, dass mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen müssen.

1 Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren vom 23. Dezember 1971, SR 232.119.

2 Dies belegen verschiedene Studien namentlich der Universität St. Gallen und der ETH Zürich: Stephan Feige/Benita Brockdorff/Karsten Sausen/Peter Mathias Fischer/Urs Jaermann/Sven Reinecke: Swissness Worldwide – Internationale Studie zur Wahrnehmung der Marke Schweiz, Studie Universität St. Gallen et al. 2008; Conradin Bolliger, Produktherkunft Schweiz: Schweizer Inlandkonsumenten und ihre Assoziationen mit und Präferenzen für heimische Agrarerzeugnisse, Tagungsband der 18. Jahrestagung der Österreichischen Gesellschaft für Agrarökonomie, 2008.

3 Sie besteht aus einer Revision des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992 (MSchG), SR 232.11 sowie des Bundesgesetzes zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen vom 5. Juni 1931 (WSchG), SR 232.21. Vgl. für die vom Parlament verabschiedeten Gesetzestexte Bundesblatt (BBl) 2013 4777 ff.

4 Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992 (MSchG), SR 232.11. Vgl. für den vom Parlament verabschiedeten Gesetzestext BBl 2013 4795 ff.