Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/36: Revision der Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren · 11 Seiten
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Artikel 1a Definition der Schweizer Uhr
Buchstabe d: Gemäss Artikel 48c Absatz 4 MSchG muss die Herkunftsangabe demjenigen Ort entsprechen, an dem die Tätigkeit vorgenommen worden ist, die dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verliehen hat. Bereits de lege lata werden unter diesem Gesichtspunkt das Zusammensetzen und die Endkontrolle der Uhr verlangt. Neu muss auch die technische Entwicklung der Uhr in der Schweiz erfolgen. Die technische Entwicklung ist bei Uhren ein sehr wichtiger Teil der Forschung und Entwicklung (F&E). Sie besteht aus zwei Etappen: Konstruktion und Prototypenbau. Die Konstruktion, d. h. die Phase, in der die Bestandteile in der Regel mit einem CAD12-Werkzeug entwickelt und konstruiert werden, ist ein integraler Bestandteil der F&E. Während dieser Etappe optimiert der Hersteller die Bestandteile (Geometrie, Material, Abmessungen, theoretische Leistung, Zuverlässigkeit usw.), um sie anschliessend beim Prototypenbau zu testen. Der Prototypenbau gehört ebenfalls zur F&E, da er die Abnahme der technischen Konstruktion ermöglicht. Die technische Entwicklung erfordert hohe Kompetenzen und trägt wesentlich zur «Entstehung» des Produktes bei. Sie ist damit ein wichtiger Schritt bei der Konstruktion und Herstellung einer Uhr.
Buchstabe e: Die Mindestanforderung von 60 Prozent in der Schweiz anfallender Herstellungskosten wird von der neuen «Swissness»-Gesetzgebung für alle industriellen Produkte vorgegeben (Artikel 48c Absatz 1 MSchG). Es ist der Mindestprozentsatz, der in den Verordnungsentwurf übernommen werden muss. Damit wird bei einer Uhr ein überwiegend schweizerischer Anteil an den Herstellungskosten sichergestellt, was den Erwartungen der Konsumentinnen und Konsumenten entspricht.
Artikel 2 Definition des Schweizerischen Uhrwerks
Absatz 1:
Buchstabe bbis: Die technische Entwicklung des Uhrwerks wird nach denselben Kriterien definiert wie die technische Entwicklung der Uhr (vgl. hierzu die Ausführungen oben zu Artikel 1a Buchstabe d).
Buchstabe bter: Damit ein Uhrwerk als schweizerisch gilt, müssen die Bestandteile aus schweizerischer Fabrikation mindestens 50 Prozent des Wertes ausmachen (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der geltenden SMV). Dieser Bedingung wird in Übereinstimmung mit der neuen «Swissness»-Gesetzgebung in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe btereine weitere hinzugefügt: Mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten eines Uhrwerks müssen in der Schweiz anfallen (Artikel 48c Absatz 1 MSchG). Diese beiden Prozentsätze führen jedoch bezüglich der Berechnung des geforderten schweizerischen Anteils zu demselben Ergebnis, da unterschiedliche Berechnungsgrundlagen gelten (s.o. die Ausführungen zu Ziff. 4, Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz).
Absatz 2:
Buchstabe a: Diese Bestimmung wird aufgehoben. Das Zifferblatt und die Zeiger gehören normalerweise nicht zum Uhrwerk. Das Uhrwerk gelangt vielmehr ohne Zifferblatt und Zeiger in den Handel und wird meist nicht vom Uhrwerkhersteller, sondern vom Uhrenhersteller aufgesetzt. Es gibt daher keinen Grund, Zifferblatt und Zeiger bei der Berechnung des Werts des Uhrwerks zu berücksichtigen.
12 Unter CAD (von engl. computer-aided design, auf Deutsch rechnerunterstütztes Konstruieren) versteht man das Konstruieren eines Produkts mittels EDV.