Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/36: Revision der Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren · 11 Seiten
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Artikel 2a Definition des schweizerischen Bestandteils
Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der geltenden SMV müssen gewisse Uhrenbestandteile des Uhrwerks aus schweizerischer Fabrikation stammen. Die neu eingefügte Bestimmung definiert, wann ein Bestandteil als schweizerisch angesehen wird. Die Definition leitet sich von derjenigen des Uhrwerks in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und c SMV ab.
Buchstabe a: Gleich wie für die Uhr und das Uhrwerk (Artikel 1a Buchstabe c und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b SMV) muss auch ein Uhrenbestandteil vom Hersteller in der Schweiz kontrolliert worden sein, damit er als schweizerischer Bestandteil gilt. Die unter diesem Buchstaben geregelte Kontrolle in der Schweiz ist eine branchenweit einheitlich geregelte Qualitätssicherung gemäss Artikel 48c Absatz 1 Buchstabe c MSchG, deren Kosten bei der Berechnung des 60 Prozent-Kriteriums mitberücksichtigt werden können.
Buchstabe b: Das 60 Prozent-Kriterium wird gemäss Artikel 48c Absatz 1 MSchG für alle industriellen Produkte verlangt. Dies ist die Mindestvorgabe, die in den Verordnungsentwurf übernommen werden muss.
Die Anrechnung der Bestandteile an das Endprodukt richtet sich nach der revidierten Markenschutzverordnung (Artikel 52i MSchV, «Berücksichtigung der Materialkosten»).
Artikel 2b Definition des Zusammensetzens in der Schweiz
Absatz 1: Die geltende «Swiss made»-Verordnung für Uhren definiert den Begriff des Zusammensetzens nicht. Die im Verordnungsentwurf vorgesehene Bestimmung entspricht den branchenüblichen Gepflogenheiten.
Absatz 2
Buchstaben a und b: Aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der geltenden SMV könnte man ableiten, dass alle Teile des Uhrwerks in der Schweiz zusammengesetzt werden müssen. Eine solche Auslegung wäre jedoch angesichts der branchenüblichen Gepflogenheiten und der Beschaffung, insbesondere im Quarzbereich, unrealistisch. Die Endmontage in der Schweiz ist nach wie vor erforderlich (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a SMV), da dieser Schritt wesentlich ist und dem Uhrwerk sein Aussehen und seine Eigenschaften verleiht.
Artikel 2c Herstellungskosten
Buchstaben a bis e: Gewisse Kostenkategorien dürfen bei der Berechnung der Herstellungskosten nicht berücksichtigt werden. Die Formulierung und der Aufbau der Bestimmung folgt Artikel 48c Absatz 3 MSchG.
Buchstabe f: Die Kosten für die Batterie werden bei den Herstellungskosten ebenfalls nicht berücksichtigt. Quarzuhren sind mit auswechselbaren Batterien ausgestattet. Die Batterie ist folglich ein auswechselbares Element, das nicht zum Uhrwerk gehört. Das Uhrwerk wird denn auch ohne Batterie verkauft; bisweilen wird auch die Uhr ohne Batterie geliefert. Je nach Lagerung ist es sogar möglich, dass die Batterie vor dem Verkauf gewechselt wird. Die Batterie darf daher keinen Einfluss auf die Herkunft der Uhr oder des Uhrwerks haben.
Artikel 3 Voraussetzungen für die Benützung des Schweizer Namens und des
Schweizerkreuzes
Absatz 1: Im Verordnungsentwurf wird präzisiert, dass auch die Verwendung des Schweizerkreuzes oder damit verwechselbarer Zeichen für nicht-schweizerische Uhren verboten ist.