Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/36: Revision der Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren · 11 Seiten
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Im Weiteren sieht der Verordnungsentwurf vor, dass auch die technische Entwicklung der Uhr
sowie des Uhrwerks in der Schweiz vorgenommen werden muss. Dieses Erfordernis tritt zu dem bereits in der geltenden Verordnung geforderten Zusammensetzen und zur Endkontrolle der Uhr bzw. des Uhrwerks in der Schweiz hinzu.
Der Uhrenbegriff wird im Verordnungsentwurf erweitert, damit er auch Smartwatches5 um-
fasst. Smartwatches sollen gegenüber herkömmlichen Uhren hinsichtlich «Swiss made» nicht begünstigt werden.
Zudem definiert der Verordnungsentwurf neu, was unter dem Zusammensetzen des Uhrwerks
in der Schweiz zu verstehen ist.
Die Bestimmungen der Markenschutzverordnung6 gelten soweit auch für Uhren und Uhrwerke, als die «Swiss made»-Verordnung für Uhren keine besondere Regelung enthält.
3. Gesetzliche Grundlage
Die Teilrevision der «Swiss made»-Verordnung für Uhren des Bundesrates stützt sich auf folgende Delegationsnorm:
Artikel 50 Absatz 2 MSchG sieht die Möglichkeit für eine Branche vor, die Voraussetzungen näher zu umschreiben, unter denen eine schweizerische Herkunftsangabe für bestimmte Waren (vorliegend Uhren und Uhrenbestandteile) gebraucht werden darf. Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf die Erarbeitung neuer Branchenverordnungen, sondern auch auf die Revision der bestehenden «Swiss made»-Verordnung für Uhren.
4. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Der Bundesrat hat die Frage der Vereinbarkeit der neuen «Swissness»-Kriterien mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz bereits im Rahmen der gesetzlichen Grundlage detailliert geprüft. Er ist zum Schluss gekommen, dass die vom Parlament verabschiedeten «Swissness»- Gesetzesregeln mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit dem Freihandelsabkommen CH-EU von 1972 , mit dem Uhrenabkommen CH-EU von 1967 und dem Ergänzenden Uhrenabkommen CH-EU von 1972 , vereinbar sind.
Der Verordnungsentwurf des Bundesrates zur «Swiss made»-Verordnung für Uhren entspricht den gesetzlichen «Swissness»-Mindestanforderungen. So wird in Übereinstimmung mit der allgemeinen Regelung für Industrieprodukte (Artikel 48c Absatz 1 MSchG) namentlich vorgesehen, dass sowohl eine Uhr als auch ein Uhrwerk zu mindestens 60 Prozent in der Schweiz hergestellt werden müssen. Auf die Einführung eines – ursprünglich vom Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie FH vorgeschlagenen – 80 Prozent-Kriteriums für mechanische Uhren wird im Verordnungsentwurf des Bundesrates verzichtet.
5 Eine Smartwatch ist eine Armbanduhr, die zusätzlich über Sensoren, Aktuatoren (z.B. Vibrationsmotor) sowie Computerfunktionalität und -konnektivität verfügt. Smartwatches können neben der Uhrzeit weitere Informationen darstellen und lassen sich meist über zusätzliche Programme vom Anwender individuell mit neuen Funktionen aufrüsten.
6 Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 (MSchV), SR 232.111. Vgl. für die geänderten Bestimmungen die Webseite des Eidg. Instituts für Geistiges Eigentum: https://www.ige.ch/swissness.