Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/36: Revision der Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren · 11 Seiten
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Die im Verordnungsentwurf vorgesehene Mindestanforderung eines Kostenanteils von 60 Prozent ist mit dem Ergänzenden Uhrenabkommen zwischen der Schweiz und der EU7 vereinbar. Das Ergänzende Uhrenabkommen bezieht sich auf das Werk der Uhr: Es sieht vor, dass mindestens 50 Prozent des Wertes aller Bestandteile eines Uhrwerks aus schweizerischer Fabrikation stammen müssen.8 Die Revision der «Swiss made»-Verordnung für Uhren hat keine Änderung der Bestimmung betreffend das Uhrwerk (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c SMV) zur Folge und schränkt somit den Anwendungsbereich des Ergänzenden Uhrenabkommens nicht ein.
Ein Produzent von Uhrwerken muss sowohl das 60 Prozent-Herstellungskriterium gemäss Artikel 48c Absatz 1 MSchG als auch das 50 Prozent-Wertkriterium nach dem Ergänzenden Uhrenabkommens einhalten (respektive Artikel 2 der «Swiss made»-Verordnung für Uhren, auf die das Abkommen verweist). Dabei ist zu beachten, dass diese beiden Kriterien auf unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen beruhen: Bei der Berechnung der 60 Prozent Herstellungskosten können namentlich der Wert der Bestandteile, die Kosten für das Zusammensetzen sowie für Forschung und Entwicklung einfliessen. Der Produzent bleibt jedoch an das Ergänzende Uhrenabkommen gebunden, gemäss welchem das Uhrwerk Bestandteile von mindestens 50 Prozent des Wertes aus Schweizer Fabrikation enthalten muss (bei der Berechnung dieses Wertanteils können die Kosten für das Zusammensetzen mitberücksichtigt werden). Der Produzent, der die Anforderungen an das Ergänzende Uhrenabkommen erfüllt, erfüllt de facto auch das 60 Prozent-Kriterium.9 Aus Transparenzgründen und um Missverständnisse zu vermeiden wird im Verordnungsentwurf ein Vorbehalt zugunsten des Ergänzenden Uhrenabkommens aufgenommen (vgl. Artikel 2 Absatz 3 Verordnungsentwurf). Dieser hat rein «deklaratorischen» Charakter.
Die Mindestanforderung eines Kostenanteils von 60 Prozent hält damit der staatsvertraglichen Verpflichtung von 50 Prozent des Werts der Bestandteile für Uhrwerke stand. Da das Ergänzende Uhrenabkommen einzig eine Regelung in Bezug auf das Uhrwerk vorsieht und keine Definition der Uhr als Ganzes (Endprodukt) enthält, ist die Bestimmung im Verordnungsentwurf, wonach eine Uhr zu mindestens 60 Prozent in der Schweiz hergestellt werden muss, ebenfalls mit dem Ergänzenden Uhrenabkommen vereinbar.10
Der Verordnungsentwurf ist deshalb mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Es ist auch vorgesehen, dass die revidierte «Swiss made»-Verordnung für Uhren zusammen mit der «Swissness»-Gesetzgebung der Welthandelsorganisation WTO entsprechend notifiziert wird.
5. Repräsentativität
In einer Branchenverordnung – wie der vorliegenden «Swiss made»-Verordnung für Uhren – können präzisere Regeln den Besonderheiten einer Branche Rechnung tragen (Artikel 50 Absatz 2 MSchG). Möglich ist auch, dass eine Branche strengere Kriterien vorsieht, als sie gesetzlich vorgegeben sind. Das Instrument der Branchenverordnung soll jedoch nicht für Partikularinteressen
7 Fussnote (Fn) 7.
8 Artikel 2 Ergänzendes Uhrenabkommen.
9 «Swissness»-Botschaft, BBl 2009 8533, S. 8675.
10 «Swissness»-Botschaft, BBl 2009 8533, S. 8675.