Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/36: Revision der Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren · 11 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

Buchstabe abis: Bei Uhren mit elektro-optischer Anzeige oder mit Solarmodul kann das Zifferblatt hingegen Teil des Uhrwerks sein, sofern es eine elektronische Funktion erfüllt (Energiespeicherung). Dementsprechend werden in diesem Fall die Kosten des Zifferblatts berücksichtigt.

Buchstabe ater: Alle in Absatz 2 Buchstabe atererwähnten Bestandteile werden für die Berechnung berücksichtigt, selbst wenn sie in der Schweiz nicht in genügender Menge verfügbar sind.

Der Zweck dieser Bestimmung ist der Erhalt des Status quo betreffend die Berechnung des schweizerischen Wertanteils am Uhrwerk. Durch die zwingende Berücksichtigung der aufgeführten Bestandteile (=«Herzstücke» des Uhrwerks) bei der Berechnung des 50 Prozent-Wertanteils (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c SMV) wird verhindert, dass sich eine Schwächung des schweizerischen Wertanteils am Uhrwerk ergibt. Der Verordnungsentwurf wählt somit eine andere Lösung als die Markenschutzverordnung (Artikel 52k MSchV, «In der Schweiz ungenügend verfügbare Materialien»). Käme hier Artikel 52k MSchV zur Anwendung, ergäbe sich daraus eine Schwächung des schweizerischen Wertanteils am Uhrwerk.

Buchstabe b: Diese Bestimmung bleibt unverändert.

Artikel 2 des Ergänzenden Uhrenabkommens sieht ein Bestätigungsverfahren vor, wie es in Buchstabe b erwähnt wird. Das Bestätigungsverfahren macht aus den Bestandteilen, die aus der EU stammen, keine «schweizerischen» Teile; es erlaubt aber, die Berechnung des schweizerischen Wertanteils von 50 Prozent weiter zu fassen, indem die Kosten des Zusammensetzens mitberücksichtigt werden können. Dadurch wird es möglich, dass mehr Bestandteile aus der EU als ausländische Bestandteile aus Nicht-EU Staaten in die Uhr eingebaut werden können und diese trotzdem eine Schweizer Uhr bleibt.13

Buchstabe c: Es kann vorkommen, dass der Schweizer Uhrwerkhersteller nur einen oder zwei Bestandteile aus der EU für das Uhrwerk verwendet. Dies kann dazu führen, dass die Kosten der EU-Bestandteile weniger hoch sind als die Kosten des Zusammensetzens. In diesem Fall könnte der Schweizer Uhrwerkhersteller die Differenz zwischen den Kosten der verwendeten EU-Bestandteilen und den Kosten des Zusammensetzens für Bestandteile aus Nicht-EU Staaten verwenden. Dies ist jedoch nicht der Zweck des Ergänzenden Uhrenabkommens (siehe oben die Ausführungen zu Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b). Die in Buchstabe c vorgesehene Lösung trägt dieser Problematik Rechnung. Sie sieht vor, dass die Kosten des Zusammensetzens die Kosten der im Schweizer Uhrwerk eingebauten EU-Bestandteilen nicht überschreiten dürfen. Sind die Kosten für die verwendeten EU-Bestandteile tiefer als die Kosten des Zusammensetzens, kann der Schweizer Uhrwerkhersteller somit die Kostendifferenz durch Verwendung zusätzlicher Bestandteile aus der EU kompensieren. Es ist aber auch möglich, die Kosten des Zusammensetzens für diesen Fall zu reduzieren, so dass sich diese Kosten und diejenigen der EU-Bestandteile die Waage halten.

Absatz 3: Die Bestimmungen des Ergänzenden Uhrenabkommens gehen denjenigen des Verordnungsentwurfes aufgrund des Vorrangs des internationalen Rechts vor. Die Bestimmung ist rein «deklaratorisch».

13 «Swissness»-Botschaft, BBl 2009 8533, S. 8674.