Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/36: Revision der Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren · 11 Seiten

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eines Teils der Branche missbraucht werden. Eine solche Verordnung muss vielmehr von einem repräsentativen Teil der Branchenunternehmen unterstützt werden.11

Der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie FH, ein Verein mit Sitz in Biel/Bienne, ist repräsentative Vertreterin für die Schweizer Uhrenbranche. Mit ihren rund 500 Mitgliedern vertritt sie die überwiegende Mehrheit der in der Branche effektiv tätigen Unternehmen, die aktiv Uhren oder Uhrenbestandteile produzieren und vermarkten. Ihre Mitglieder erzielen mehr als 90 Prozent des Umsatzes und vertreten über 90 Prozent der Beschäftigten der Branche. Zudem vertritt die FH die Branche regelmässig in internationalen Gremien sowie in Delegationen des Bundesrates und ist Mitglied von economiesuisse.

Die Generalversammlung der FH hat sich mit Entscheid vom 28. Juni 2007 mit grosser Mehrheit (87 Prozent) dafür ausgesprochen, das Label «Swiss made» für Uhren im nunmehr vorgeschlagenen Sinn zu verstärken, die gesetzliche Grundlage (Artikel 48c MSchG) zu präzisieren und einen entsprechenden Vorentwurf auszuarbeiten. Inzwischen ist die gesetzliche Grundlage vom Parlament im Juni 2013 verabschiedet worden. Der Verordnungsentwurf des Bundesrates basiert auf der Grundlage dieser Bestimmung und auf dem von der FH ausgearbeiteten Vorentwurf. Er wird somit von einem repräsentativen Teil der Branche unterstützt.

6. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1 Uhrenbegriff

Absatz 1:

Buchstabe a: Die Definition ist weit gefasst, so dass auch Smartwatches eingeschlossen sind. Eine Smartwatch dient auch der Zeitmessung. Smartwatches und herkömmliche Uhren sollen gleich behandelt werden, damit erstere hinsichtlich «Swiss made» nicht weniger strengen Regeln unterstehen und dadurch begünstigt werden. Damit soll eine Wettbewerbsverzerrung verhindert werden.

Damit jedoch nicht jedes Gerät eingeschlossen wird, das die Zeit misst (wie beispielsweise Smartphones oder iPods), fallen nur solche Zeitmessgeräte unter die Definition, die am Handgelenk getragen werden können.

Buchstabe b: Unter den Uhrenbegriff fallen auch Zeitmessinstrumente, die nicht am Handgelenk getragen werden, wenn sie zwei kumulative Voraussetzungen erfüllen: Ihre Hauptfunktion ist die Zeitmessung und ihre Abmessungen gehen nicht über bestimmte Masse hinaus. Damit sind mit einer Zeitwiedergabe versehene Schreibgeräte, Messer oder MP3-Player keine Uhren, wohl aber kleine Wecker, kleine Schreibtischuhren oder Taschenuhren.

Die Maximalabmessungen des Uhrwerks werden gegenüber Artikel 1 Absatz 1 der geltenden SMV angepasst, damit sie den tatsächlichen Marktverhältnissen entsprechen.

Absatz 3: Ein Armband ist ein auswechselbares Accessoire, das nach der Herstellung einer Uhr nicht zwingend daran befestigt wird. So werden Uhren oft ohne Armband exportiert. Zudem fallen auch Zeitmessinstrumente ohne Armband unter den Uhrenbegriff (beispielsweise Taschenuhren, Clip-Uhren, Wecker). Das Armband wird daher beim Uhrenbegriff nicht berücksichtigt.

11 «Swissness»-Botschaft, BBl 2009 8533, Ziff. 2.1.2.4., S. 8601.