Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

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3.3.4.5 Konsumenten- und Jugendschutz

Ausdehnung der Pflicht für FDA zur Bekämpfung von Spam auf Werbeanrufe und Pflicht für Callcenter, zu prüfen, ob die Telefonnummern ihrer Adressaten im Telefonverzeichnis enthalten sind, sowie eine Rufnummer anzuzeigen, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung sie berechtigt sind (Art. 45a FMG und 3 UWG)

Die Transaktionskosten für Anbieterinnen von unerwünschten Werbeanrufen dürften steigen, während die übrigen Anbieterinnen relativ besser gestellt werden. Zudem dürfte (Ausnahme Eigenentwicklung) die Nachfrage nach Filtersystemen in geringfügigem Masse erhöht werden.

Pflicht für FDA, bestimmte Dienste einzeln und nicht nur im Bündel anzubieten, und zur Veröffentlichung von Informationen über die Qualität ihrer Dienste sowie Publikationsmöglichkeit des BAKOM (Art. 12 und 12a)

Insbesondere durch eine erhöhte Transparenz im Bereich Dienstequalität als auch allenfalls (Unsicherheit in der Wirksamkeit; vgl. Ziff. 3.3.1.6) durch die Auflage, Dienste einzeln anzubieten, kann potenziell die Allokation der Dienste verbessert werden.

Pflicht für FDA, bestimmte Dienste einzeln und nicht nur im Bündel anzubieten,

und im Falle einer unterschiedlichen Behandlung von Daten bei deren Übertra-

gung (Beeinträchtigung der Netzneutralität) öffentlich zu informieren sowie Publikationsmöglichkeit des BAKOM (Art. 12 und 12a)

Durch die Transparenzauflagen beim Datentransport (sofern bisher proprietäre Dienste bevorzugt wurden) kann potenziell der Markteintritt von nationalen und internationalen OTT-Anbieterinnen (z. B. Startups, Web-TV und Video-on-demand-Angebote) in die Schweiz in geringem Masse gefördert bzw. können vor allem bestehende OTT-Anbieterinnen gestärkt werden. Dies wirkt innovationsfördernd. Durch diese Transparenzauflagen können Endkundinnen und Endkunden zudem einen Netzbetreiber bei wettbewerbseinschränkenden Handlungen (Bevorzugung/Blockierung bestimmter Dienste), bei welchen er die unter 1.1 (Ausgangslage) beschriebene Informationsasymmetrie und unter Umständen die Position als Zugangsprovider ausnutzt, besser disziplinieren.

3.3.4.6 Frequenzen und Anlagen

Aufhebung der generellen Konzessionspflicht bei Frequenznutzungsrechten bzw.

Einführung des Prinzips der Konzessionsbefreiung und Möglichkeit zur Einfüh-

rung von Light Licensing mittels Meldepflicht (Art. 22)

Durch die Anpassungen am Konzessionierungssystem bzw. dem damit verbundenen, erleichterten Zugang zum Spektrum sowie dem Abbau administrativer Hürden kann die Investitionstätigkeit angeregt werden. Das Funktionieren der Funkinfrastruktur kann auch bei diesem erleichterten Zugang gewährleistet werden, da selbst