Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
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1.1.1.6 Konsumenten- und Jugendschutz
In den traditionellen Telefonnetzen (sogenannte "public switched telephony networks", abgekürzt PSTN) wurde die Telefonnummer des Anrufers (die sogenannte "calling line identification", abgekürzt CLI) mit dem Anruf mitgesendet. Diese Telefonnummer konnte der Anrufer nicht fälschen. Heute sind diese Telefonnetze mit dem Internet (durch sogenannte "Gateways") verbunden. Sie haben gegenüber dem weit erfolgreicheren Internet massiv an Bedeutung verloren. Im Internet kann der Anrufer die mit dem Anruf mitgesendete Telefonnummer des Anrufers beliebig selbst festlegen. Er kann also auch Telefonnummern angeben, unter denen er gar nicht erreichbar ist, um seine Identität zu verschleiern (sogenanntes "Spoofing"). Dazu braucht es weder die Zustimmung, noch die Mithilfe oder das Wissen einer in der Schweiz gemeldeten Fernmeldedienstanbieterin. Durch die Verbindung der traditionellen Telefonnetze (PSTN) mit dem Internet kann die Telefonnummer des Anrufers nicht mehr verlässlich zur Identifikation des Anrufers genutzt werden.
Im schlimmsten Fall missbrauchen Werbende so Telefonnummern von unbeteiligten Dritten als "Telefonnummer des Anrufers" für ihre eigenen Anrufe. Personen, die auf diese Nummer zurückrufen, erreichen nicht die Werbenden, sondern die unbeteiligten Dritten.
Nur Anrufer, die anhand der angegebenen Telefonnummer zurückgerufen werden wollen, müssen eine korrekte Telefonnummer des Anrufers senden. Nur ein Teil der Werbenden will aber überhaupt zurückgerufen werden.
Aus Sicht der Kundinnen und Kunden von FDA sind unerwünschte Werbeanrufe seit Jahren eines der grössten Ärgernisse. Die Anzahl entsprechender Anfragen und Beschwerden aus der Bevölkerung ist beim BAKOM konstant hoch. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat in den Jahren 2012 bis 2014 17‘835 Beschwerden erhalten. Die Anzahl Beschwerden nahm dabei stetig zu (2012 2‘107, 2013 4‘228, 2014 11‘500).
Die mit der Revision des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Jahr 2012 eingeführte Strafbarkeit der Missachtung des Sterneintrags im Telefonbuch hat die erwünschte Wirkung nur bei den rechtstreuen Callcentern erbracht. Ausländische Callcenter mit der Bereitschaft zum Rechtsbruch lassen sich von der fraglichen UWG-Bestimmung nicht beeindrucken, da sie bei Verstössen nicht wirksam verfolgt werden können. Das SECO, welches auf Anzeige der Betroffenen tätig werden kann, erhält von den Strafverfolgungsbehörden meist die Rückmeldung, dass bereits der Ursprung des Anrufs (im Ausland) nicht ausfindig gemacht werden konnte, beziehungsweise dass die für die Rückverfolgung im Ausland benötigte internationale Rechtshilfe einen unverhältnismässigen Aufwand darstelle. Weit wichtiger als die Verfolgung ist in diesen Fällen – wie beim Spam – die direkte Bekämpfung auf technischer Ebene durch Filterung und Authentifizierung.
Unverständlich ist vielen Betroffenen, dass sie ohne Telefonverzeichniseintrag den Schutz des Sterneintrags nicht in Anspruch nehmen können. Diesem Mangel soll abgeholfen werden.
Ein weiterer Handlungsbedarf im Bereich Konsumentenschutz ergibt sich daraus, dass sich viele Kundinnen und Kunden durch Bündelangebote zu fest an ihre Anbieterin gebunden fühlen und die verschiedenen Dienste gerne separat bei verschiedenen Anbieterinnen beziehen würden. Aus zahlreichen Anfragen an das BAKOM geht hervor, dass es viele Konsumentinnen und Konsumenten stört, dass sie teils