Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

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haben, um die Fernmeldedienste auswählen zu können, die ihren Bedürfnissen entsprechen.

1.1.1.7 Frequenzen und Anlagen

Heute ist grundsätzlich jede Frequenznutzung der Konzessionspflicht unterworfen. Es können jedoch Ausnahmen vorgesehen werden. Dieses Konzessionierungssystem ist das Gegenteil des Systems in der EU, wo das Prinzip der konzessionsbefreiten Frequenznutzung eingeführt worden ist. In der EU stellt die konzessionsbefreite Frequenznutzung die Regel und nicht die Ausnahme dar, was tendenziell geringere Regulierungskosten und mehr Transparenz mit sich bringt. Eine Konzessionierung ist transparent zu begründen und nur in Fällen vorgesehen, in denen die Gefahr von funktechnischen Störungen bedeutend ist. In allen anderen Fällen ermöglicht eine Allgemeingenehmigung die Frequenznutzung für alle.

Zudem fehlt heute die gesetzliche Grundlage, um im Bereich, in welchem eine Konzessionsbefreiung (sog. License Exempt/LE) möglich wäre, alternativ zur Konzessionierung eine Meldepflicht einzuführen. Dies betrifft Bereiche, bei welchen der Frequenznutzer durch den Regulator auf eventuelle Einschränkungen aufmerksam gemacht werden muss, damit sichergestellt werden kann, dass andere (kritische) Anlagen nicht gestört werden. Infolge der fehlenden Möglichkeit, Frequenznutzungen grundsätzlich von der Konzessionspflicht zu befreien, gleichzeitig jedoch eine Meldepflicht für bestimmte Nutzungen vorzusehen, werden weitere Formen der Frequenznutzung, welche zwischen der Konzessionierung und der Konzessionsbefreiung anzusiedeln sind (sog. Light Licensing/LL), verunmöglicht.

Stand 2014 existierten insgesamt ca. 18600 Funkkonzessionen. Mengenmässig mit ca. 7500 am meisten Konzessionen beansprucht der mobile Landfunk, bei welchem keine Vereinfachungen sinnvoll scheinen. Bei verschiedenen Frequenzbereichen, welche insgesamt ca. die Hälfte der total vergebenen Konzessionen betreffen, könnten Frequenznutzungsrechte jedoch mittels LL oder LE vergeben werden:

aktuelle Anzahl künftiges Regime

Amateurfunkkonzession 4757 LE

GPR/WPR 6 LL

GPS-Repeater 3 LL

Schiffsfunk 1545 LL

Flugfunk 3456 LL

Stationäre und mobile Satelliten, 210 Konzession/LE

davon ohne koordinierte Frequen- 160 LE

zen

Total9927

Tabelle 1: Durch LE und LL betroffene Frequenznutzungsrechte (Stand 2014; Quelle BAKOM)