Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
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Individuell zugeteilte Frequenznutzungsrechte sind üblicherweise für relativ lange Zeit starr vergeben. In der Schweiz kann gemäss Artikel 24d FMG eine Konzession zwar teilweise oder vollständig auf einen Dritten übertragen werden. In jedem Fall ist jedoch eine Einwilligung der Konzessionsbehörde Voraussetzung. Der Handel von Frequenznutzungsrechten gegen Bezahlung, welcher eine effizientere Nutzung von Frequenznutzungsrechten ermöglichen würde, ist im geltenden FMG nicht explizit vorgesehen. Die geltende Regelung wurde in erster Linie für den Fall des wirtschaftlichen Übergangs einer Konzession bei Eigentümerveränderungen eines konzessionierten Unternehmens geschaffen. So betrafen denn auch die bisherigen Konzessionsübertragungen zumeist den Fall eines wirtschaftlichen Übergangs (z. B. Änderungen von Besitzverhältnissen, Übernahmen u. Ä.). Damit sind nur eingeschränkte Möglichkeiten des Frequenzhandels abgedeckt. Schliesslich bestehen bei der Übertragung von Frequenznutzungsrechten grundsätzliche Rechtsunsicherheiten, beispielsweise darüber, wie mit den Rechten und Pflichten einer Konzession bei einer Transaktion umgegangen werden muss resp. kann.
Das gegenwärtige FMG regelt die gemeinsame Nutzung von Mobilfunk-Netzbestandteilen, das sog. Network-Sharing, nicht. Netzkooperationen im Mobilfunkbereich können zur Kosteneffizienz beitragen. Dabei stellen sich jedoch Fragen im Zusammenhang mit Konzessionen und Auswirkungen auf den Wettbewerb. Die Pflichten der Netzbetreiber und die Kompetenzen der Konzessionsbehörde im Fall von Netzkooperationen sind heute nicht klar geregelt. Es bestehen diesbezüglich Rechtsunsicherheiten und entsprechend relativ hohe Transaktionskosten für Aktivitäten der Netzbetreiberinnen im Bereich Network-Sharing.
Im Bereich des Inverkehrbringens von Fernmeldeanlagen bestehen im gegenwärtigen Gesetz terminologische Unsauberkeiten, welche ausserdem nicht mehr der Terminologie in der EU entsprechen. Die Gesetzgebung hat auch Schwachstellen, die eine effektive Marktüberwachung, um Störungen durch elektrische Geräte zu verhindern, verunmöglichen. Letztere können möglicherweise Sicherheitsdienste wie beispielsweise Notrufdienste stören.
Ziele
Der Zugang zum Frequenzspektrum soll für Geräte und Nutzerinnen und Nutzer in der Schweiz erleichtert werden, damit Markteintrittsbarrieren abgebaut werden können. Die Möglichkeiten der Frequenznutzung sollen flexibilisiert und es sollen administrative Hürden abgebaut werden. Dabei ist ein möglichst störungsfreier Betrieb der Funkanlagen sicherzustellen. In Bezug auf die Konzessionierungsanforderungen soll die Transparenz seitens der Regulierungsbehörden erhöht werden.
Die Regulierung soll sich an der Regulierung in der EU orientieren, damit international tätige Akteure in der Schweiz ähnliche Rahmenbedingungen wie in der EU vorfinden.
Es sollen regulatorische Rahmenbedingungen vorherrschen, welche eine effiziente Nutzung und eine bedarfsgerechte Verteilung der knappen Ressource Frequenzspektrum sowie die Begünstigung von Wettbewerb und Investitionen fördern.
Weiter sollen Lücken in der gegenwärtigen Gesetzgebung geschlossen und nötigenfalls Rechtssicherheit in Bezug auf die Handlungsspielräume der Marktakteure geschaffen werden.