Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht

Elektrische Geräte, die Störungen verursachen können, sollen effektiver bekämpft werden können.

1.2 Die beantragte Neuregelung

1.2.1 Fernmeldedienste

Die Vorlage geht davon aus, dass sich die bestehende Definition des Fernmeldedienstes grundsätzlich bewährt hat und beibehalten werden soll. Hingegen wird zur Sicherstellung der Gleichbehandlung namentlich inländischer und ausländischer Marktakteure die generelle Meldepflicht für Fernmeldedienstanbieterinnen abgeschafft. Künftig soll beim BAKOM nur noch registriert werden, wer spezifische öffentliche Ressourcen (Adressierungselemente, konzessionspflichtige Funkfrequenzen) nutzt. Der Schaffung gleich langer Spiesse dient auch die Streichung spezifischer, in anderen Wirtschaftsbranchen nicht bekannter Pflichten, die im Zeitpunkt der Marktöffnung als besondere Sicherungsmassnahmen sinnvoll erschienen, ihre Berechtigung mittlerweile jedoch verloren haben, zumal sie ohnehin nur gegenüber inländischen Akteuren Anwendung finden. Zu denken ist dabei insbesondere an die Pflicht zur Bereitstellung einer Mindestanzahl Ausbildungsplätze oder an die Pflicht zur Einhaltung branchenüblicher Arbeitsbedingungen.

1.2.2 Netzinfrastruktur und Netzzugang

Im Bereich des Netzzugangs auf Vorleistungsebene werden verschiedene Verfahrensänderungen vorgeschlagen, mit denen die Unzulänglichkeiten des bestehenden Systems beseitigt werden. Der Grundsatz, wonach ein Netzzugangsverfahren auf Gesuch einer Partei durchgeführt wird, bleibt bestehen. Das System wird aber dahingehend angepasst, als die für die fernmelderechtliche Regulierung in Frage kommenden Bereiche des Fernmeldemarkts durch den Bundesrat auf Verordnungsebene bezeichnet werden. Das anschliessende schrittweise Vorgehen schafft innert nützlicher Frist Klarheit über die Rechtslage und damit Rechtssicherheit für die Marktteilnehmerinnen. Die ComCom als Regulierungsbehörde prüft sodann, ob in den jeweiligen relevanten Märkten eine Marktbeherrschung vorliegt und auferlegt der marktbeherrschenden Anbieterin gegebenenfalls geeignete Massnahmen. Sie kann dabei aus einem Eingriffsinstrumentarium (Toolbox) auswählen, das ihr ermöglicht, Massnahmen nur soweit anzuordnen, als diese im Hinblick auf das Regulierungsziel verhältnismässig erscheinen. Gegen deren konkrete Umsetzung durch die pflichtige Anbieterin schreitet sie grundsätzlich nur ein, wenn eine andere Anbieterin darum ersucht. Es sei denn, dass sie Verhaltensweisen beobachtet, die dem fernmelderechtlichen Zugangsregime offensichtlich zuwider laufen.

Um optimale Bedingungen für den Ausbau moderner Netze zu schaffen, ist im Weiteren die Einführung einer Bestimmung vorgesehen, die es den FDA erlaubt, unter gegebenen Voraussetzungen und zu festgesetzten Bedingungen alle geeigneten passiven Infrastrukturen mit freien Kapazitäten mitbenutzen zu dürfen.

Wettbewerb setzt voraus, dass die Anbieterinnen auch tatsächlich die Möglichkeit haben, mit ihren Angeboten bis zur Kundschaft vorzudringen. Diese Voraussetzung fehlt, wenn beispielsweise einem Kabelanbieter die Anbindung eines Mehrfamilien-