Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
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Rechenschaft darüber ablegen müssen, wenn sie im Zusammenhang mit dem fernmeldetechnischen Transport Unterschiede machen.
1.2.5 Wichtige Landesinteressen
Die Berücksichtigung wichtiger Landesinteressen, insbesondere die Regelung der Kommunikation in ausserordentlichen Lagen sowie der Sicherheit von Fernmeldeinfrastrukturen, -diensten und Informationen, ist für das Funktionieren von Wirtschaft und Gesellschaft von grosser Bedeutung. Die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen, ist grundsätzlich Sache der Fernmeldedienstanbieterinnen. Die moderne Telekommunikation ist jedoch sowohl wichtiger als auch anfälliger geworden (Stromabhängigkeit, Gefahr von Cyberattacken etc.), und ihre Härtung gegenüber solchen Gefahren ist von grossem öffentlichem Interesse. Mit der vorliegenden Revision wird die gesetzliche Grundlage zur Regelung der wichtigen Landesinteressen klarer und im Vergleich zum geltenden Recht unmissverständlich geregelt. Im Rahmen dieser Regelung liegt die Kompetenz zum Erlass entsprechenden Bestimmungen beim Bundesrat.
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
1.3.1 Bilanz der Auswirkungen
1.3.1.1 Definition FDA und Meldepflicht
Ersatz der allgemeinen Meldepflicht für FDA mit einer an die Verwendung von Adressierungselementen oder Funkfrequenzen gekoppelten Registrierung von FDA durch das BAKOM (Art. 4 Abs. 1)
Mit der Massnahme zum Ersatz der allgemeinen Meldepflicht mit einer Registrierung nur für FDA, welche Adressierungselemente oder Funkfrequenzen verwenden, wird eine durchsetzbare, mit geringen Implementierungskosten (u.a. einmaliger staatlicher Aufwand bei IT von CHF 100'000-200'000) verbundene Regelung geschaffen. Sowohl für bislang gemeldete FDA, welche weiterhin registriert werden (ca. 300; Stand 2013), als auch für solche, die künftig von einer Registrierung befreit sind (ca. 245; Stand 2013), fällt der auf die Registrierung entfallende Anteil an den Verwaltungsgebühren weg (Art. 40 Abs. 1 Bst. a FMG). Insgesamt betragen die Verwaltungsgebühren derzeit CHF 960 pro Jahr und gemeldete FDA. Für die bislang nicht gemeldeten und künftig von einer Registrierung befreiten FDA entfallen allfällige Umgehungsanstrengungen bzgl. Meldepflicht. Sämtliche FDA unterstehen weiterhin der Aufsicht und müssen Daten für die öffentliche Statistik liefern.
Ausdehnung der Auskunftspflicht für die öffentliche Statistik auf Nicht-FDA bzw. alle dem FMG unterliegenden Akteure (Art. 59 Abs. 2)
Die Aussagekraft der öffentlichen Statistik nach der FMG-Revision kann gewährleistet werden. Falls nötig können neue Akteure in die Statistik integriert werden (z.B. Versorgungsunternehmen aus dem Elektrizitäts- oder Gasbereich). Die poten-