Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
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ziellen Kostenfolgen dieser Auskunftspflicht für die neu betroffenen Akteure werden als gering eingeschätzt.
Aufhebung von Artikel 6 FMG bzw. insbesondere der Pflicht für FDA zur Ge-
währleistung branchenüblicher Arbeitsbedingungen und zum Angebot einer angemessenen Anzahl Lehrstellen
In erster Linie wird eine Ungleichbehandlung von FDA bzw. eine potenziell damit einhergehende Wettbewerbsverzerrung vermieden. Für sämtliche FDA (inkl. internationale OTT-Anbieterinnen mit Sitz ausserhalb der Schweiz) ist die Bestimmung nicht durchsetzbar. Eine Beschränkung auf FDA, welche weiterhin registriert werden, würde per se eine Ungleichbehandlung von Marktakteuren mit sich bringen. Mit dieser Massnahme entfallen zudem für bislang gemeldete FDA die mit diesen Handlungspflichten verbundenen Regulierungskosten.
1.3.1.2 Internationales Roaming
Änderung der Abrechnungsmodalitäten (insbesondere Pflicht zur sekundengenauen Abrechnung bzw. zur Abrechnung auf Kilobyte) für Mobilfunkanbieterin-
nen (Art. 12abis Abs. 1)
Mit der Verpflichtung zu einer genaueren Abrechnung der bezogenen Leistungen können der Konsumentenschutz erhöht und die Transaktionskosten gesenkt werden. Die betroffenen Mobilfunkanbieterinnen haben folglich mit Umsatzeinbussen zu rechnen, während gleichzeitig in statischer Sicht die Konsumentenrente erhöht wird.
Möglichkeit zur Einführung von strukturellen und/oder technischen Massnah-
men (Art. 12abis Abs. 1)
Eine Möglichkeit zur Erhöhung des Wettbewerbsdrucks wird geschaffen. Die potenzielle Wirksamkeit dieser Massnahme hängt jedoch vor allem von der Entwicklung der Nachfrage nach betreffenden Dienstleistungen vor allem in der EU ab. Da nur standardisierte technische Lösungen zur Umsetzung der strukturellen und/oder technischen Massnahmen verwendet würden, scheinen die Umsetzungskosten für die FDA tragbar.
Bessere gesetzliche Verankerung der Informationspflicht für Mobilfunkanbiete-
rinnen gegenüber dem BAKOM (Art. 12abis Abs. 2)
Unter geringen Kostenfolgen für die Mobilfunkanbieterinnen wird eine wichtige Grundlage für eine qualifizierte Marktbeobachtung bzw. Regulierung verbessert.
Möglichkeit zur Festlegung von Preisobergrenzen im Rahmen von internationa-
len Abkommen (Art. 12abis Abs. 1)
Eine weitere Möglichkeit zu für die Konsumenten vorteilhaften Preissenkungen wird geschaffen. Gleichzeitig würden Preisobergrenzen mit einer Einschränkung des Handlungsspielraums der Mobilfunkanbieterinnen einhergehen. Es kann jedoch bei