Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
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der Standort Genf gestärkt werden. Kostenseitig soll sich das BAKOM jährlich mit insgesamt rund CHF 400'000 bis 500'000 bei ca. 6 bis 7 internationalen Organisationen an solchen Prozessen beteiligen können.
1.3.1.5 Vorleistungsmärkte und Netzzugang
Einführung eines ex officio-Eingriffsrechts (Art. 13j Abs. 3)
Lücken in der Regulierung können geschlossen bzw. mitunter kollusives Verhalten verhindert und der Wettbewerb gefördert werden. Die dazu zusätzlich notwendigen, als tragbar eingeschätzten Aufwände fallen vorab beim Staat an.
Flexibilisierung in der Anwendung von Regulierungsinstrumenten (Art. 13h i.V.m. Art. 13d)
Die Wahrscheinlichkeit von Regulierungsfehlern kann gesenkt werden. Potenziell können in Folge einer entsprechenden Marktanalyse auch weniger restriktive Instrumente als bisher zur Anwendung kommen.
Prozessuale Anpassungen durch Entflechtung von regulierten Märkten und Regulierungsinstrumenten (Art. 13e ff. und 13d)
Die Ermöglichung zur flexibleren Anwendung von Regulierungsinstrumenten bedingt prozessuale Anpassungen zur Sicherstellung der Wirksamkeit.
Mitbenutzung bestehender passiver Infrastruktur auf transparente und nichtdis-
kriminierende Weise, sowie zu angemessenen Preisen (Art. 36a)
Die Transaktionskosten einer Mitbenutzung durch FDA von Anlagen (z. B. Kabelkanälen) mitunter von Betreiberinnen alternativer Versorgungs-Infrastrukturen (z. B. Elektrizitätswerke) werden mittels einer neuen symmetrischen Zugangsregulierung gesenkt und damit Investitionen in die Schweizer Breitbandinfrastruktur gefördert. Insbesondere wird die Kosteneffizienz solcher Investitionen erhöht. Es bestehen jedoch Unsicherheiten darüber, in welchem Ausmass zusätzliche Nachfrage nach passiver Infrastruktur entstehen wird und in welchem Ausmass sich die Nutzeneffekte materialisieren werden. Die Kosten sollen für die betroffenen Betreiberinnen möglichst klein gehalten werden, z. B. indem sie nicht für die Kosten für Feldarbeiten zur Datenerfassung zu ihren Kabelkanälen aufkommen müssen. Reserven für zeitnahen Eigengebrauch sollen möglich bleiben.
Mitbenutzung gebäudeinterner Anlagen auf transparente und nichtdiskriminie-
rende Weise, sowie zu angemessenen Preisen (Art. 35b)
Der symmetrische Zugang zu bestehenden Hausinstallationen fördert den Wettbewerb, indem die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten gestärkt wird. Gleichzeitig können damit effiziente Investitionen angeschoben werden, weil sich für Netzbauer die Planungssicherheit beim Netzausbau erhöht.