Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
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Mitbenutzung gebäudeinterner Anlagen und bestehender passiver Infrastruktur
auf transparente und nichtdiskriminierende Weise, sowie zu angemessenen Prei-
sen (Art. 35b und 36a)
Fortan übernimmt die ComCom die Streitschlichtung. Entsprechend dürfte bei der ComCom (bzw. dem BAKOM) zusätzlicher Aufwand anfallen. Dieser Aufwand ist abhängig von der mit Unsicherheiten verbundenen Nachfrage nach Infrastruktur und der Anzahl Streitschlichtungen. Deswegen ist die Bezifferung des Aufwandes schwierig. Vorderhand wird für den staatlichen Aufwand im Zusammenhang mit der symmetrischen Zugangsregulierung mit insgesamt einem zusätzlichen Full Time Equivalent (FTE) gerechnet.
Pflicht für Liegenschaftseigentümer, neben dem ausgewählten Anschluss weitere Anschlüsse bis in die Wohnung oder den Geschäftsraum zu dulden (Art. 35a)
Dies wirkt potenziell wettbewerbsfördernd, da die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten gestärkt wird.
1.3.1.6 Konsumenten- und Jugendschutz
Ausdehnung der Pflicht für FDA zur Bekämpfung von Spam auf Werbeanrufe und Pflicht für Callcenter, zu prüfen, ob die Telefonnummern ihrer Adressaten im Telefonverzeichnis enthalten sind, sowie eine Rufnummer anzuzeigen, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung sie berechtigt sind (Art. 45a FMG und 3 UWG)
Das Problem unerwünschter Werbeanrufe dürfte durch die neu vorgesehene Möglichkeit und Pflicht der FDA, solche Anrufe zu bekämpfen (wie sie das heute bei Spam tun), reduziert werden. Dadurch werden Konsumentinnen und Konsumenten besser vor Ärger und Zeitverlust geschützt. Dieser Nutzen rechtfertigt die dabei für FDA und Callcenter entstehenden Kosten.
Pflicht für FDA, bestimmte Dienste einzeln und nicht nur im Bündel anzubieten (Art. 12)
Die Auswahl der Konsumentinnen und Konsumenten kann erhöht werden. Damit werden FDA geringfügig in ihrer Produktgestaltungsfreiheit eingeschränkt. Da die FDA in der Preisgestaltung frei bleiben, bestehen gewisse Unsicherheiten bzgl. der Wirksamkeit dieser Massnahme.
Einführung der Möglichkeit für den Bundesrat zum Erlass von Bestimmung im Bereich Kinder- und Jugendschutz, insbesondere die Beratungspflicht für FDA gegenüber ihren Kundinnen und Kunden (Art. 46a Abs. 1)
Es entsteht ein gesellschaftlicher Nutzen (bzw. es können gesellschaftliche Kosten vermieden werden) u.a. in der Form einer sichereren Verwendung von Kommunikationsmitteln durch Minderjährige und der Vermeidung von kriminellen Akten. Die daraus entstehenden Kostenfolgen für FDA werden als gering eingeschätzt.