Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

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a. die registrierten Schweizer Anbieterinnen, über die das BAKOM eine aktive Aufsicht (Überwachungskampagnen) ohne Einschränkung ausüben kann;

b. die nicht registrierten Schweizer Anbieterinnen, über die das BAKOM grundsätzlich nur eine passive Aufsicht ausübt (auf Antrag oder nachdem es auf eine andere Weise von einer Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat); eine aktive Marktkontrolle dürfte allerdings auch die Integration dieser Anbieterinnen in die Überwachungskampagnen ermöglichen;

c. die registrierten ausländischen Anbieterinnen, über die das BAKOM eine aktive Aufsicht (Überwachungskampagne) ausüben kann; diese ist jedoch beschränkt auf das Zustellen von Verfügungen an die Korrespondenzadresse in der Schweiz, die diese Anbieterinnen weiterhin bezeichnen müssen (vgl. Art. 5 FDV);

d. die nicht registrierten ausländischen Anbieterinnen, über die das BAKOM grundsätzlich nur eine passive und beschränkte Aufsicht ausüben kann (selbst die Zustellung von Verfügungen könnte problematisch sein).

Neben Adressierungselementen und Funkfrequenzen überträgt das FMG den Anbieterinnen von Fernmeldediensten andere Rechte wie den Zugang zu den Einrichtungen und Diensten der marktbeherrschenden Anbieterin (Art. 13d Abs. 1), das Recht zur Inanspruchnahme von Grund und Boden (Art. 35), die Mitbenutzung gebäudeinterner Anlagen (Art. 35b), das Enteignungsrecht (Art. 36) oder die Mitbenutzung bestehender passiver Infrastruktur (Art. 36a). Ist die gesuchstellende Person, die eines dieser Rechte geltend macht, nicht in der Liste der registrierten Anbieterinnen aufgeführt, könnte sich die Frage stellen, ob es sich um eine Anbieterin von Fernmeldediensten handelt. Im Falle der Artikel 35 und 36, in denen anderen Behörden als der ComCom oder dem BAKOM die Kompetenz erteilt wird, über die betreffenden Rechte zu entscheiden, ist es Aufgabe dieser Behörden, dies vorfrageweise und gegebenenfalls nach Absprache mit dem BAKOM zu untersuchen.

Im RTVG ist ausserdem eine Reihe von Pflichten, insbesondere die Verbreitungspflicht, für die Anbieterinnen von Fernmeldediensten vorgesehen (vgl. Art. 8, 55, 59 und 60 RTVG). Da sich diese Pflichten nicht nur auf die derzeit gemeldeten Anbieterinnen beschränken, hat die Abschaffung der Meldepflicht keinen Einfluss auf die betroffenen Anbieterinnen.

Die in Kapitel 3.1.2.1 des Fernmeldeberichts 2014 des Bundesrates angesprochene Differenzierung zwischen den Anbieterinnen von Fernmeldediensten muss für jedes Recht oder jede Pflicht angewandt werden. Derzeit ist im Gesetz nicht genau festgelegt, für welche Arten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten die verschiedenen fernmelderechtlichen Rechte und Pflichte gelten. Die Anbieterinnen von OTT-Diensten werden lediglich zu den bestehenden Kategorien hinzugefügt, die das BAKOM im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeiten festgelegt hat. Damit die Regulierung so flexibel wie möglich bleibt, muss die Differenzierung der Rechte und Pflichten nach Art der Anbieterinnen – sofern sie nicht auf Gesetzesebene erfolgen kann – weiterhin in den Verordnungen des Bundesrates (wie es heute beispielsweise bei den Notrufdiensten der Fall ist35) oder in den technischen und administrativen Vorschriften des BAKOM oder gar in der Praxis des Letzteren erfolgen.

35 Vgl. Art. 27 – 30 FDV.