Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
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Art. 5 Unternehmen ausländischen Rechts
In Zeiten des Internets und von OTT-Diensten ist es schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach ausländischem Recht organisierten Unternehmen das Erbringen von Fernmeldediensten in der Schweiz zu untersagen. Es könnte ihnen allerhöchstens die Nutzung von Funkfrequenzen oder Adressierungselementen verboten werden. Dafür zuständig sein kann entweder die ComCom im Rahmen der von ihr gewährten Funkkonzessionen oder das BAKOM bezüglich der anderen Nutzungsrechte an Funkfrequenzen und Adressierungselementen zur Erbringung von Fernmeldediensten. Wie bisher könnte dies nur unter Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz geschehen (Welthandelsorganisation WTO, bilaterale Verträge).
Art. 6 Anforderungen an die Anbieterinnen von Fernmeldediensten
Die derzeit geltende Bestimmung wird aufgehoben. Buchstabe a (technische Fähigkeiten) ist nicht mehr relevant, da die Erbringung von Fernmeldediensten einfach geworden ist. Buchstabe b (Einhaltung des anwendbaren Rechts) versteht sich von selbst.
Die Buchstaben c und d (Einhaltung der Arbeitsbedingungen und Lehrstellen) wurden vom Parlament 1998 (Bst. c) bzw. 2007 (Bst. d) eingeführt, da man eine Wettbewerbsverzerrung befürchtete aufgrund des Umstandes, dass die alternativen Anbieterinnen von Fernmeldediensten von der Marktöffnung profitieren würden, ohne angemessene Arbeitsbedingungen zu garantieren oder eine genügende Anzahl an Lehrstellen anzubieten. Diese Gründe gibt es heute nicht mehr. In der Branche wurden Gesamtarbeitsverträge abgeschlossen und die Erhebungen des Bundesamtes für Statistik gewährleisten die geforderte Transparenz bezüglich der Löhne. Ausserdem schufen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten gemäss den vom Bundesrat erlassenen Vorschriften Lehrstellen, und zwar drei Lehrstellen pro hundert Arbeitsstellen36. Diese Anforderungen können heute aufgehoben werden, ohne befürchten zu müssen, dass die Arbeitsbedingungen im Bereich Fernmeldedienste sich verschlechtern. Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) bietet diesbezüglich weiterhin einen ausreichenden Schutz. Mit der Aufhebung dieser Pflichten, die nur auf die in der Schweiz ansässigen Anbieterinnen angewandt werden können, wird ausserdem eine Benachteiligung Letzterer gegenüber der immer stärker werdenden Konkurrenz durch ausländische OTT-Dienstanbieterinnen verhindert.
Art. 11 – 11b
Diese Bestimmungen werden aufgehoben und ersetzt durch die Artikel 13c – 13l.
Art. 12 Bündelung von Diensten
Der bestehende Artikel 12 soll von den marktbeherrschenden FDA auf alle FDA ausgedehnt werden. Wer einen Fernmeldedienst, der Teil eines Bündels ist, nicht möchte, soll die Möglichkeit haben, diesen Dienst nicht zu beziehen. Eine Preisregulierung ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Welche Dienste einzeln anzubieten sind, will der Bundesrat angesichts des technischen Wandels nicht auf Gesetzesstufe
36 Vgl. Art. 9 Abs. 1 FDV.