Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

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regeln. Er plant die Pflicht, Dienste einzeln anzubieten, für Festnetztelefonie, Mobiltelefonie, Internetzugang und Fernsehen. Dies entspricht einem Kundenbedürfnis.

Art. 12a Informationen über die Fernmeldedienste

Absatz 1 bleibt inhaltlich unverändert, aber die Kompetenzdelegation an den Bundesrat wird durch eine direkte Geltung des Gesetzes ergänzt. Der Bundesrat kann aufgrund von Artikel 62 Absatz 1 die Transparenz der Preise von Absatz 1 auf Verordnungsebene konkretisieren (das tut Art. 10 FDV schon heute).

Zu Absatz 2: ""

Es ist für die Kundinnen und Kunden der FDA heute unmöglich, zu erfahren, ob z.B. ein Video, das sie im Internet ansehen, wegen Massnahmen ihrer Internetzugangsanbieterin oder aus ganz anderen Gründen in schlechter Qualität bei ihnen ankommt. Die Kundinnen und Kunden wissen nicht, welche Einschränkungen und Differenzierungen die verschiedenen Anbieterinnen von Fernmeldediensten bei der Übertragung von Informationen anwenden. Die FDA sollen darum öffentlich darüber informieren, welche Daten sie beim Transport wie differenzieren, also unterschiedlich behandeln. Das behebt Informationsmängel, die heute unter dem Stichwort der "Netzneutralität" diskutiert werden.

Unterschiedliche Behandlungen bei der Übertragung von Informationen können technischer und wirtschaftlicher Art sein. Einige verbreitete Beispiele dafür sind:

- das Blockieren, Verlangsamen, Bevorzugen oder Verändern von Diensten (z. B. Internettelefonie, Internet-TV), die über den Internetzugang angeboten werden,

- "fair use policies",

- das Verbot von Tethering (Nutzung des Mobiltelefons als Verbindung für ein anderes Gerät ins Internet),

- das Verbot von bestimmten Endgeräten,

- Verkehrsmanagementregeln,

- die Verlangsamung von Peer-to-Peer-Protokollen,

- "out-of-cap-delivery" bzw. "zero-rating" (für die monatlich beim Internetzugang erlaubte Datenmenge werden einige über das Internet genutzte Inhalte nicht mitgezählt) oder

- die Bevorzugung von Spezialisierten Diensten wie TV gegenüber dem Internetzugang (unterschiedliche Behandlungen können nicht nur innerhalb des Internetzugangs erfolgen, sondern auch zwischen dem Internetzugang und anderen Diensten wie z. B. dem Fernsehdienst).

Weitere Praxisbeispiele enthält der Bericht zur Arbeitsgruppe Netzneutralität37. Auch in der Schweiz sind verschiedene solche Einschränkungen anzutreffen. Es werden in Zukunft weitere derartige Diskriminierungen entwickelt werden. ""

Die Informationspflicht soll nicht gelten bei:

a. Daten, welche die FDA aufgrund einer Rechtspflicht unterschiedlich behandeln müssen (z. B. weil ein Gerichtsurteil ihre Übertragung verbietet);

37 Kapitel 4.3.4 und 4.4 sowie Anhang 2, BAKOM (2014)