Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

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b. Daten, welche die jeweilige Kundin bzw. der jeweilige Kunde nicht erhalten möchte (z. B. unerwünschte Massenwerbung);

c. Aussergewöhnlichen und seltenen Überschreitungen der Transportkapazität der FDA. Selten können sie nur sein, wenn sie seltener als monatlich auftreten;

d. Massnahmen zum Schutz des Netzes und der angeschlossenen Geräte vor Schäden.

Das plant der Bundesrat im Verordnungsrecht festzulegen.

Eine derartige Informationspflicht bringt für die FDA geringe Kosten mit sich. Auf der anderen Seite verfügen die Konsumenten damit über eine deutlich bessere Grundlage, um ihren Entscheid für oder gegen ein bestimmtes Angebot zu fällen. Durch diese Informationspflicht wird die bestehende Informationsasymmetrie zwischen Anbieterin und Kundin verringert und der Wettbewerb verstärkt. Der daraus resultierende Nutzen ist höher einzuschätzen als die mit der Informationspflicht zusammenhängenden Kosten. Das gilt besonders auch deshalb, weil die Kosten nur dann entstehen, wenn die FDA Daten beim Transport unterschiedlich behandeln wollen.

Zu Absatz 3: Die bisher in Absatz 2 geregelten Informationspflichten werden verstärkt. Die Kundinnen und Kunden der FDA benötigen ausreichende Informationen über die Qualität der Dienste (insbesondere die Qualität des Internetzugangs), um die für sie besten Fernmeldedienste auswählen zu können. Die FDA werden darum verpflichtet, einige Qualitätsmerkmale einiger Dienste (besonders des Internetzugangs) zu messen oder messen zu lassen. Die Messungen sollen untereinander vergleichbar sein, denn so nützen sie den Kundinnen und Kunden.

Ein Beispiel für ein solches Qualitätsmerkmal ist das statistische Verhältnis der tatsächlich erreichten zur beworbenen Datenrate. Die potenziellen Kundinnen und Kunden wissen nicht, wie die tatsächliche Bandbreite der angebotenen Internetzugänge ist. Zwar bieten die grossen Anbieterinnen von Internetzugängen Swisscom, Cablecom, Sunrise und Salt ihren bestehenden Kunden an, die eigene Datenrate zu messen. Sie veröffentlichen aber keine Statistiken, welche potenziellen Kundinnen und Kunden als Grundlage für die Entscheidung zum Wechsel der Anbieterin dienen könnten.

Der bestehende Artikel 12a Absatz 2 FMG gibt dem Bundesrat bereits die Kompetenz, die Qualitätsinformationspflichten zu bestimmen. Das Verordnungsrecht wurde aber bisher nicht entsprechend geändert. Es soll mit der nächsten Verordnungsrevision auch eine entsprechende Ausführungsbestimmung zu Artikel 12a Absatz 2 FMG eingeführt werden.

Zu Absatz 5: Auch das BAKOM soll Messungen machen oder machen lassen können, wenn dies erforderlich ist. In vielen anderen europäischen Ländern ist das bereits üblich. Das BAKOM soll die durch diese Messungen gewonnenen Informationen über die Fernmeldedienste veröffentlichen können. Das dient sowohl dem Schutz der Netzneutralität als auch einer hohen Dienstequalität.

Vergleichbare Informationen stärken die Kundinnen und Kunden in ihren Entscheidungen und intensivieren dadurch den Wettbewerb. Der daraus entstehende Nutzen dürfte die zusätzlichen Kosten von normierten Qualitätsmessungen bei weitem übersteigen. Die grossen Anbieterinnen führen bereits heute für ihre eigenen Ge-