Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
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entscheiden. Wird kein Entscheid verlangt, so endet die Marktuntersuchung mit der Veröffentlichung des Berichts der ComCom.
Ersatzlos gestrichen wurde die bisherige Bestimmung, wonach die Kommission innerhalb einer Frist von sieben Monaten zu entscheiden hatte. Diese Frist konnte nur in den wenigsten Fällen eingehalten werden, in welchen meist ein Teilaspekt eines bestrittenen Angebots zu beurteilen war. In den meisten Fällen konnte die Kommission die Verfahren nicht weiter beschleunigen, um die Frist einzuhalten, namentlich weil die Parteien letztlich den Umfang der Instruktionsmassnahmen bestimmen. Auch ohne explizite Frist ist die Kommission gehalten, ein Verfahren so rasch als möglich abzuschliessen, was eine Partei auch jederzeit in einem Verfahren geltend machen kann.
Art. 13h Abschluss des Verfahrens über die Auferlegung von Verpflichtungen
Dieser Artikel soll die zeitliche Abfolge des Verfahrens verdeutlichen und präzisiert, was sich in materieller Hinsicht implizit bereits aus Artikel 13c f. ergibt.
Art. 13i Verfahren bei Änderung der Verhältnisse
Eine Anbieterin kann bei der ComCom ein Gesuch um Überprüfung eines relevanten Markts stellen. So obliegt es beispielsweise einer als marktbeherrschend bezeichneten Anbieterin aktiv zu werden, wenn sie sich nicht mehr als marktbeherrschend erachtet oder sie die ihr auferlegten Verpflichtungen ändern will. Eine neue Beurteilung der Marktbeherrschung sowie der verfügten Verpflichtungen soll allerdings nur dann verlangt werden können, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben. Dies gilt nicht nur, wenn die ComCom eine Verfügung getroffen hat, sondern auch dann, wenn sie in ihrem veröffentlichten Bericht zum Schluss kam, dass in einem relevanten Markt keine Marktbeherrschung vorliegt und keine Anbieterin von Fernmeldediensten ein Gesuch um Einleitung eines Verfahrens auf Anordnung einer Verpflichtung gegenüber einer anderen Anbieterin gestellt hat. Sofern die Frage der Marktbeherrschung zu beurteilen ist, konsultiert die Kommission analog zu Artikel 13f die Wettbewerbskommission.
Art. 13j Verfahren über die Umsetzung auferlegter Verpflichtungen
Wie nach geltendem Recht soll die ComCom grundsätzlich nur auf Gesuch hin überprüfen können, ob eine marktbeherrschende Anbieterin die ihr auferlegten Verpflichtungen rechtskonform umgesetzt hat. Will eine Anbieterin die ComCom für die Festsetzung der Bedingungen und Preise eines Angebots anrufen, so muss sie neu nicht mehr zwingend während drei Monaten mit der marktbeherrschenden Anbieterin verhandeln. Diese im geltenden Recht verankerte Verhandlungspflicht erwies sich als rechtsverzögernd, weil das Pflichtangebot transparent, mithin öffentlich sein musste und zudem für alle Anbieterinnen gleich, um keine Anbieterin zu diskriminieren. Neu muss das Gesuch einzig noch innert Frist bei der ComCom gestellt werden, damit danach Rechtssicherheit über die Ausgestaltung einer Verpflichtung herrscht.
Der gewählte Ansatz, wonach die ComCom die Umsetzung einer Verpflichtung einzig auf Gesuch einer Anbieterin hin überprüfen darf, kann Marktversagen in Form von kollusivem Verhalten begünstigen. Die ComCom wird deshalb neu ermächtigt, ausnahmsweise von Amtes wegen ein Verfahren gegen eine marktbeherr-