Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

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schende Anbieterin einzuleiten (Abs. 3). Ein solches Einschreiten setzt eine Ausnahmesituation voraus, wie sie namentlich bei gleichgerichteten Interessen der Marktteilnehmerin vorkommen könnte.

Art. 13k Drittwirkung von Entscheiden der ComCom

Ein Verfahren vor der ComCom ist in der Regel ein Zweiparteienverfahren zwischen einer Gesuchstellerin und der marktbeherrschenden Anbieterin als Gesuchsgegnerin. An dieser verfahrensrechtlichen Ausgangslage wird grundsätzlich nichts geändert. In der Regulierungspraxis hat sich allerdings gezeigt, dass die auf die Verfahrensparteien beschränkte Rechtswirkung eines Entscheids bei anderen Anbieterinnen zu Rechtsunsicherheit führen kann. Aufgrund des Diskriminierungsverbots haben sie grundsätzlich Anspruch auf dieselben Bedingungen, wie sie von der ComCom verfügt wurden, müssen dies jedoch individuell bei der marktbeherrschenden Anbieterin einfordern. Neu wird gesetzlich geregelt, dass ein rechtskräftiger Entscheid der ComCom auch für Dritte Wirkung zeitigt.

Art. 13l Streitigkeiten aus Vereinbarungen und aus Verfügungen betreffend

Preise und weitere Konditionen

Artikel 13l übernimmt die Regelung des bisherigen Artikel 11b. Um die Kohärenz mit den neuen Bestimmungen zu gewährleisten, spricht die Norm von Streitigkeiten aus Vereinbarungen und aus Verfügungen betreffend Preise und weitere Konditionen und nicht mehr von Streitigkeiten aus Vereinbarungen und aus Verfügungen über den Zugang.

Art. 16 Abs. 2

Der Inhalt dieser Bestimmung erfährt keinerlei Änderung. Aus formellen Gründen ist die Abkürzung „UVEK“, als Ersatz für den bisherigen Ausdruck „Departement“, jedoch in Klammern zu setzen, wird das UVEK in dieser Bestimmung doch das erste Mal erwähnt.

Art. 19a Übertragung und Änderung der Konzession (der Grundversorgung)

Inhaltlich bleibt diese Bestimmung unverändert. Angesichts der Änderungen in Artikel 24d sollte allerdings in Absatz 1 präzisiert werden, welche Regelung gilt, wenn die Konzession ganz oder teilweise einem Dritten übertragen wird. Für die Grundversorgungskonzession sind Wettbewerbsaspekte nicht relevant, weshalb die wirtschaftliche Übertragung der Konzession nicht zwingend die Genehmigung der ComCom erfordert, jedoch im Rahmen einer Konzessionsänderung im Sinne von Absatz 2 zu einem Eingreifen Letzterer führen könnte.

Art. 20 Notrufdienst

Aus dem geltenden Recht geht nicht eindeutig hervor, ob mit dem Begriff "Notrufdienst" die der Behebung einer Notlage dienende Hilfeleistung (z. B. der Einsatz einer Polizeipatrouille oder eines Sanitätsteams) gemeint ist, oder aber der Fernmeldedienst, über den ebendiese Leistung bei den zuständigen Alarmzentralen angefordert werden kann. Mit der Formulierung in Absatz 1 der vorgeschlagenen Bestimmung wird diese Unsicherheit zugunsten der zweiten Interpretation beseitigt werden.